Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 15 13 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Beschwerdeführer B___ beide vertreten durch: RA C___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau vertreten durch: Kantonskanzlei, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Gemeinde Trogen, Landsgemeindeplatz 1, 9043 Trogen Gegenstand Kantonsstrassen Nr. 15, 29 und 47, Neugestaltung, Landsgemeindeplatz, Trogen Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Beschluss des Regierungsrates RRB-2015-223 vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben, die Einsprache der Beschwerdeführer vom 12. September 2014 sei zu schützen und das Projekt Nr. 15, 29 und 47 (Teilprojekt Speicherstrasse bis und mit Landsgemeindeplatz Trogen sowie Neugestaltung Landsgemeindeplatz, Trogen) sei zur Neubearbeitung und Neuauflage unter Verzicht auf die Pflästerung der Kantonsstrasse und des Landsgemeindeplatzes zurückzuweisen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Die Gemeinde Trogen und der Kanton Appenzell Ausserrhoden planen im Dorfkern von Trogen den Landsgemeindeplatz und daran angrenzend die Kreuzung mit vier einmündenden Kantonsstrassen zu sanieren und gestalterisch aufzuwerten. Der dazu seitens der Gemeinde erforderliche Kredit wurde an der Gemeindeabstimmung vom 3. April 2011 gutgeheissen. Zunächst wurden je getrennt das Kantonsstrassenprojekt sowie das kommunale Teilprojekt Landsgemeindeplatz Gesamtsanierung mit Gestaltung öffentlich aufgelegt, wobei letzteres auch schon den oberen Teil der Strasse zum Restaurant Schäfli mit umfasste (dieser Strassenteil liegt auf den Parzellen Nrn. 001-003, auf denen nach der Rechtsverschreibung vom 18. September 1946 in einer Breite von 4.70m ein öffentliches Fahrwegrecht lastet). Die beiden Projekte sahen vor, den Landsgemeindeplatz und die auf die Kreuzung hinführenden fünf Strassen je mit einer Natursteinpflästerung analog dem Klosterviertel in St. Gallen zu versehen. Nachdem gegen die je separat aufgelegten Projekte des Kantons und der Gemeinde Trogen Einsprachen und Rechtsmittel erhoben wurden, entschlossen sich Gemeinde und Kanton ihre Projekte in Anwendung von Art. 42 StrG zu vereinigen und unter der Federführung des Kantons neu aufzulegen (vgl. RRB vom 24. Juni 2014, Nr. 2014-309; Beschluss des Gemeinderates vom 4. Februar 2014 mit Zustimmung zur Neuauflage des Projektes Landsgemeindeplatz als Teil des koordinierten Gesamtprojektes unter Federführung des Kantons). Das Vorhaben wurde insofern modifiziert, als insbesondere die auf der Speicherstrasse geplante Pflästerung aus Lärmschutzgründen um rund 25m zu Gunsten einer Asphaltierung gekürzt wurde. Mit dem Seite 2 genannten Beschluss erteilte der Regierungsrat dem modifizierten Projekt P 1488 seine Genehmigung (Ziff. 2) und beauftragte das Departement Bau und Umwelt mit der öffentlichen Auflage. Für die ausführliche Begründung der Genehmigung kann auf die Akten verwiesen werden. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Innert der Planauflage vom 18. August bis 16. September 2014 liessen A___ und B___ als Miteigentümer der Parzelle 003 auch gegen das modifizierte Bauprojekt P 1488 wiederum Einsprache erheben, wogegen die übrigen, gegen das zuvor aufgelegte Projekt noch aufgetretenen Einsprecher gegen das teilweise in ihrem Sinn revidierte Projekt keine Einsprache mehr erhoben. Die vorgenannten beiden Einsprecher liessen auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung verzichten. Im Verlauf des stattdessen durchgeführten Schriftenwechsels ging via die kantonale Denkmalpflege die Verfügung vom 15. März 2015 der Kommission für Denkmalpflege ein, mit der diese auf das Beitragsgesuch vom 4. März 2013 hin insbesondere für die anstelle des Kies- bzw. Hartbelages geplante Pflästerung einen Bundesbeitrag von maximal Fr. 98'023.-- bewilligte. Dieser Materialwechsel wurde im gutgeheissenen Beitragsgesuch (S. 10) unter Hinweis auf den Bericht der in einem Wettbewerb siegreichen Architekten Q___ im Wesentlichen wie folgt begründet: In dem die Gebäude als raumdefinierende Elemente bezeichnet werden, soll dem (Landsgemeinde-)Platz seine grosszügige Dimension zurückgegeben werden. Der Platz müsse demnach seine zentrale Funktion als Verkehrsknoten und Erschliessungsort weiterhin erfüllen. Ziel sei es, die Balance zwischen einer verständlichen, sicheren Verkehrsführung und der angestrebten verstärkten Bestimmung als Begegnungszentrum zu finden. Der Schwerpunkt des Platzes kennzeichne ein Oval, das flächenbündig mit der Pflästerung sei. Die gesamte Neugestaltung werde behindertengerecht ausgeführt. Der gewählte Guber-Pflasterstein (Quarzsandstein) sei geschliffen/geflammt und 12cm x 16cm gross. In der gleichen Materialisierung wie die Pflästerung werde auch die Wasserrinne ausgeführt. Die Vorzone und die Randsteine bestünden aus geflammtem Gneis und seien gegenüber dem Platz um 3cm angehoben. Den Einsprechern wurde Akteneinsicht gewährt. Nach Eingang ihrer abschliessenden Stellungnahme hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Mai 2015 die Einsprache A___ und B___ einzig in Bezug auf zwei Wandleuchten gut, da es für das Anbringen an ihrer Liegenschaft (Parzelle Nr. 003) an einer kantonalen Rechtsgrundlage fehle. In allen übrigen Punkten und damit namentlich hinsichtlich der vorab aus Lärmschutzgründen von den Einsprechern gerügten Pflästerung wies der Regierungsrat die Einsprache ab. Soweit das Fehlen einer enteignungsrechtlichen Grundlage für das Vorhaben auf Parzelle 003 gerügt wurde, hielt der Regierungsrat fest, dass im modifizierten, neu aufgelegten Projekt auf die Anpassung des Vorplatzes (zum Landsgemeindeplatz hin) verzichtet werde, und dass andere private dingliche Rechte, die durch das Projekt berührt seien, von den Einsprechern nicht angemeldet worden seien. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Seite 3 Güterabwägung zwischen Lärmentwicklung und Gestaltungsansprüchen bei der Wahl der Materialisierung der Verkehrsflächen hielt der Regierungsrat im Wesentlichen folgendes fest: Nach der dafür massgebenden Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) und dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sei in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass es sich bei der neuen Materialisierung (Pflästerung) der Kantonsstrasse um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handle, da es sich dabei um ein reines Tiefbauprojekt ohne Änderung der Verkehrsanordnung und des Zwecks der Kantonsstrasse und des Landsgemeindeplatzes handle. Art. 2 Abs. 2 LSV komme deshalb nicht zum Zug. Anwendbar sei hingegen Art. 8 Abs. 2 LSV und die Lärmimmissionen seien deshalb mindestens so weit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Der Regierungsrat wies daraufhin, dass zwar seit 1992 eine Verkehrszunahme und damit auch eine Lärmzunahme festzustellen sei, dass aber durch die Temporeduktion von 40 km/h auf 30 km/h auf der Kantonsstrasse und eine Reduktion auf 20 km/h in der Begegnungszone längs der Schäflistrasse mit einer Lärmreduktion gerechnet werden dürfe. Die Messungen und Berechnungen der W___ AG im Bericht vom 1. Mai 2014 hätten ergeben, dass bei fünf Liegenschaften entlang der Kantonsstrasse der Immissionsgrenzwert von 65 dB am Tag heute überschritten werde. Die Liegenschaft der Einsprecher (Parz. 003) gehöre aber nicht dazu (für die fünf betroffenen Liegenschaften stehe der Kanton - unabhängig vom vorliegenden Projekt - im Rahmen der Programmvereinbarung 2016-18 in der Pflicht). Von den von der Vorinstanz erwogenen vier möglichen Lärmschutzmassnahmen (Temporeduktion, leise Pneus, lärmarme Beläge und Lärmschutzwänden) fielen Lärmschutzwände im Ortbildschutz auch wegen des Platzmangels ausser Betracht; lärmarme Beläge seien auf dieser Höhenlage wegen des Winterdienstes und aufgrund ihrer kurzen Lebensdauer ungeeignet. Für leisere Pneus fehle zur Anordnung eine gesetzliche Grundlage. Die Temporeduktion auf 30 km/h sei bereits angeordnet worden und für eine weitergehend (als bloss auf der Schäflistrasse) geltende Anordnung von Tempo 20 km/h seien die Voraussetzungen als Begegnungszone auf den Kantonsstrassen nicht gegeben. Unabhängig von der Materialwahl auf der Kantonsstrasse stehe derzeit im Dorfkern von Trogen als Alternative zum Lärmschutz nur die Erleichterung durch Schallschutz im Sinne von Art. 10 LSV zur Disposition. Die Liegenschaft der Einsprecher sei der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet und deshalb betrage der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Dem Lärmbericht vom 1. Mai 2014 könne entnommen werden, dass diese Immissionsgrenzwerte auf Parzelle 003 zu keiner Zeit überschritten seien; weder mit dem asphaltiertem Belag noch mit der Pflästerung komme man in die Nähe dieser Grenzwerte. Dabei sei auch die aktuelle Verkehrsbelastung auf der Schäflistrasse berücksichtigt worden, wobei in dieser Tempo-20-Zone die Motorengeräusche lauter seien als die Abrollgeräusche. Bezüglich des Vorsorgeprinzips geht der Regierungsrat davon aus, dass Seite 4 nach Art. 8 Abs. 2 LSV das Vorhaben mit der Pflästerung die Immissionsgrenzwerte einzuhalten habe. Da diese bei der Parzelle der Einsprecher (Nr. 003) eingehalten seien, sei der Kanton nicht weitergehend handlungspflichtig. Die mit dem Pflästerbelag gegenüber einem Asphaltbelag verbundenen leicht höheren Lärmimmissionen seien geringer zu gewichten als der Schutz bzw. die (gestalterische) Aufwertung des Ortsbildes. Das Vorsorgeprinzip sei nicht verletzt, da dieses nicht mit einem absoluten Lärmentwicklungsverbot gleichzusetzen sei, zumal die bereits realisierte Temposenkung auch unter dem Aspekt der Vorsorge getroffen worden sei. Die LSV erlaube als Ergänzung zu Art. 9 in Art. 10 Abs. 1 ergänzende Schallschutzmassnahmen am Gebäude für solche Fälle. Dass im Rahmen einer Güterabwägung die Interessen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege die Interessen am Lärmschutz überwiegen können und dass es rechtens sei, auf eine solche Güterabwägung abzustellen, ergebe sich aus Art. 14 LSV. Dass die zuständigen (Vor-)Instanzen eine Abwägung der Interessen auch bezüglich der Lärmfrage vorgenommen haben, wurde vom Regierungsrat durch Verweis auf die folgenden Projektunterlagen und Vorentscheide bejaht: Schlussbericht II der Kommission Neugestaltung Landsgemeindeplatz Trogen (vom 10.11.2009); Stellungnahme Planungsamt (vom 10.6.2008); Edikt zur Gemeindeabstimmung über den Baukredit für die Neugestaltung des Landsgemeindeplatzes (vom 3.4.2011); regierungsrätliche Genehmigung des neuen Projektes inklusive Landsgemeindeplatz (RRB-2014-309, vom 24.6.2014). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Verfügung der Denkmalpflege verwiesen (vom 16.3.2015), mit der auf das Beitragsgesuch vom 4. März 2013 hin ein Bundesbeitrag an die Pflästerung von maximal Fr. 98'023.-- bewilligt wurde. Der Regierungsrat kommt in der Folge zum Schluss, dass der Souverän von Trogen und er in seiner Genehmigung eine Güterabwägung zwischen der Pflästerung der Kantonsstrasse, des Landsgemeindeplatzes und der Seitenarme in Würdigung des national geschützten Ortsbildes von Trogen einerseits und der Lärmentwicklung anderseits vorgenommen habe. Grundlage dafür sei das Gesamtprojekt Q___. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und vorsorglich auch unter dem Lärmaspekt sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Kreuzung und den Kantonsstrassen gesenkt worden. Da die Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Einsprecher die Grenzwerte nicht überschreiten, sei das Festhalten am Projekt vertretbar und rechtens. Für weitere Einzelheiten kann auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den Erwägungen eingetreten. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates liessen A___ und B___ mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellen. Nebst dem ausdrücklich beantragten Verzicht auf die Pflästerung wird mit der Beschwerde vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer zunächst auf die mit dem ersten, mittlerweile Seite 5 zurückgezogenen Projekt begangenen Verfahrensmängel. Dafür kann auf die Akten verwiesen werden. Dass beim modifizierten, neu aufgelegten Projekt wiederum Verletzungen des rechtlichen Gehörs begangen wurden, leiten die Beschwerdeführer daraus ab, dass im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid auf Unterlagen Bezug genommen werde, welche ihnen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Beschwerde richtet sich sodann gegen das (modifizierte) Projekt, und auch gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht separat angezeigte Enteignung "beispielsweise" von Nachbarrechten. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass im neu aufgelegten Projekt nun zwar auf die Anpassung des Vorplatzes zu ihrem Wohnhaus verzichtet wurde, so dass insofern eine formelle Bodenabtretung entfalle. Hingegen habe das Projekt nach wie vor die Enteignung von Nachbarrechten zur Folge. Dass aufgrund einer Rechtsverschreibung aus dem Jahre 1946 die Parzelle Nr. 003 mit einer öffentlichen Fahrstrasse belastet sei, ändere nichts, denn diese Belastung beinhalte nicht das Recht, den Boden des servitutarischen Fahrrechts mit einer Pflästerung zu versehen; dies sei gegebenenfalls mit einer teilweisen Enteignung verbunden. Für diese Teilenteignung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine unzulängliche Interessenabwägung, denn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte seien nicht oder nur mangelhaft und/oder voreingenommen abgeklärt und geprüft worden. Insbesondere lassen die Beschwerdeführer bestreiten, dass an der Pflästerung ein öffentliches Interesse bestehe. Durch die Pflästerung werde die bisherige Wohnnutzung noch unattraktiver und die Zweckentfremdung des Landsgemeindeplatzes als Parkplatz werde gefördert, anstatt dass das dem Stimmvolk vor 30 Jahren gegebene Verspechen, den Platz autofrei zu halten, eingelöst werde. Die angebliche Aufwertung des Landsgemeindeplatzes beschränkte sich durch die um sich greifende Pflastersteinkultur auf das rein ästhetische; daran bestehe kein überwiegendes Interesse. Daran ändere auch der Verweis auf die ähnliche Gestaltung des Klosterplatzes in St. Gallen nichts, denn dieser sei eine autofreie Zone; für Zubringer gelte dort ein Tempolimit von 20 km/h und es fänden sich dort keine Parkplätze. Auch der Hinweis auf die Zustimmung in der Volksabstimmung vom 3. April 2011 sei unbehelflich, denn der Kantonsanteil sei weder hinsichtlich des Projektes noch der Finanzierung Gegenstand dieser Abstimmung gewesen. Der Anteil des Schwerverkehrs sei gering, weshalb die Pflästerung der Kreuzung auch nicht damit begründet werden könne. Nachdem historisch über Jahrhunderte keine Pflästerung, sondern eine Bekiesung des Platzes bestanden habe, sei die Pflästerung auch nicht damit zu begründen. Bezeichnenderweise finde sich in den Akten kein die Pflästerung bejahender Bericht eines anerkannten Sachverständigen, bzw. gegebenenfalls sei ihnen ein solcher Bericht nicht bekannt gemacht worden. Daher sei anzunehmen, das in Städten modern gewordene Pflästern von Fussgängerzonen werde hier auf einem eben gerade nicht autofreien Platz nachgeahmt. Dass der Vertreter des Planungsamtes dies begrüsst habe, sei nicht allein Seite 6 massgebend, jedenfalls fehle es an einer zustimmenden Beurteilung seitens der dazu zuständigen kantonalen Denkmalpflege oder der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission. Es erstaune, dass man zwar auf das national geschützte Ortsbild und den Eintrag im ISOS-Inventar verweise, aber meine, ohne Gutachten der entsprechenden Fachbehörde auskommen zu können. Offensichtlich sei das Interesse am Ortsbildschutz nie derart gross gewesen, dass die Frage der Pflästerung durch die Ziele des ISOS-Inventars gestützt werde. Die Vorinstanz stütze sich einseitig und ohne Güterabwägung auf die eidgenössische Durchgangsstrassenverordnung. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner die Wintertauglichkeit der Pflästerung und verweisen auf die höheren Kosten. Von einem kantonalen öffentlichen Interesse an der Pflästerung könne nicht ernsthaft die Rede sein. Auch seien erhebliche private Interessen unberücksichtigt geblieben: Werde anstelle eines lärmarmen Strassenbelags eine Pflästerung eingebaut, ergebe sich nach den Akten ein ganz erheblich höherer Schalleintrag von ca. 4.2 dB (A). Auch unabhängig davon, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, werde durch den höheren Schalleintrag der Pflästerung das dem Umweltschutzgesetz zugrunde liegende Vorsorgeprinzip verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass die Pflästerung vorliegend auf stark befahrenen Kantons- und Durchgangsstrassen realisiert werden soll, wogegen die Pflästerungen in der Stadt St. Gallen sich auf Gebiete beziehe, welche für den Motorfahrzeugverkehr und für die Parkierung geschlossen seien bzw. praktisch keinen Verkehr aufweisen. Die Messungen und Berechnungen der W___ AG hätten zudem ergeben, dass bei fünf Liegenschaften der Immissionsgrenzwert von 65 dB (A) am Tag bereits heute überschritten sei. Zudem sei das Verkehrsaufkommen in den letzten Jahren stark gestiegen; die im Gutachten W___ enthaltene Zählung von Anfang 2014 sei deshalb überholt und es sei unverständlich, dass nun insbesondere der Kantonsstrassenbereich noch mit zusätzlich lärmverstärkender Pflästerung versehen werden soll und dieser erst noch dem Schwerverkehr offengehalten werde. Dass die Fahrzeuge immer leiser würden, treffe insbesondere für das Abrollgeräusch nicht zu und dieses werde durch die Pflästerung nun noch verstärkt. Die Beschwerdeführer halten ferner dafür, dass es sich beim geplanten Projekt nicht nur um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage, sondern um eine Neuanlage handle, denn als solche gelte auch eine Anlage, deren Zweck geändert werde. Auch sei die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf 30 km/h einzig aus Sicherheitsgründen und nicht als Vorleistung im Hinblick auf die Pflästerung erfolgt. Die vorinstanzliche Interessenabwägung kranke daran, dass der Kanton nach wie vor keine eigenen öffentlichen Interessen geltend zu machen in der Lage sei, sondern dieser erkläre einfach das Interesse der Gemeinde Trogen (insbesondere an der Mitfinanzierung eines überrissenen Landsgemeindeplatzprojekts) zum Kantonsinteresse. Dass der Landsgemeindeplatz oder die darauf hinführenden Kantonsstrassen je eine Seite 7 Pflästerung aufwiesen, werde richtigerweise nicht behauptet. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass nur schon eine leichtgewichtige Begründung für die dem Trend der Neohistorisierung folgende Pflastersteineuphorie ausgerechnet auf der vielbefahrenen Kantonsstrasse dargetan oder ersichtlich sei. Der Pflästerung stünden die Verletzung des Vorsorgeprinzips im Lärmschutzbereich sowie unnötige, nicht mit dem Zweck des Strassenbaus vereinbare Kosten ohne Sicherheitsgewinn gegenüber. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei deshalb einzig die traditionelle Bekiesung als schützenswert zu betrachten. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Akten verwiesen; darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. C. Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen entgegen, diese legten nicht dar, inwieweit die den Stimmbürgern vorgelegten Entscheidgrundlagen unvollständig und nicht sachgerecht gewesen sein sollen. In den Akten seien die Protokolle der Kommission Landsgemeindeplatz enthalten und im übrigen sei der Beschwerdeführer B___ Mitglied dieser Kommission gewesen, habe aber kurz vor der letzten Sitzung seinen Rücktritt eingereicht. Die als fehlend gerügte Interessenabwägung sei in dieser Kommission mehrfach diskutiert und entschieden worden, und zwar unter Beteiligung des genannten Beschwerdeführers. Im Übrigen werde nicht substantiiert dargetan, welche Unterlagen den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung gestanden haben sollen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. Der Gemeinderat liess seiner Stellungnahme eine früher bereits eingereichte Stellungnahme beilegen und unverändert daran festhalten und verweisen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. D. Mit Replik vom 12. Januar 2016 und Duplik vom 25. Februar 2016 haben die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Auf diese Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. E. Mit Schreiben vom 19. April 2016 musste von der Gerichtsleitung an die Adresse der Vorinstanz festgestellt werden, dass dem Gericht die Vorakten bislang nur unvollständig zugegangen sind. In der Folge gingen die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen und ein ergänztes Aktenverzeichnis ein, welches erlaubt, die im angefochtenen Entscheid abweichende Nummerierung der Beilagen mit der im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz teilweise veranlassten Neunummerierung nachzuvollziehen. Auf Begehren der Beschwerdeführer (Schreiben vom 20. Mai 2016) wurden von der Gerichtsleitung die weiterhin als fehlend gerügten internen Mitberichte von Gemeinde und Kanton nachverlangt Seite 8 und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Einsicht überlassen. Auf die dazu (act. 25-30) eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestanden die Beschwerdeführer und die Vorinstanz je auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den in Anwendung von Art. 39 und 42 Abs. 2 Strassengesetz (bGS 731.11, StrG) vom Regierungsrat eröffneten Einspracheentscheid zuständig ist, da dieser ein koordinationspflichtiges Gesamtprojekt betrifft, das im Dorfkern von Trogen vier Kantonsstrassen sowie die kommunale Neugestaltung des Landsgemeindeplatzes und die Schäflistrasse als öffentliche Strasse im privaten Eigentum umfasst. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides sowie als private Eigentümer einer öffentlich gewidmeten, von der Umgestaltung betroffenen Strassenparzelle und der ans Strassenprojekt angrenzenden Wohnliegenschaft formell und materiell beschwert. Dass einer der beiden Miteigentümer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt haben soll, ändert gegebenenfalls nichts, denn als Vermieter oder gelegentlicher Nutzer seiner Wohnliegenschaft ist dieser auch so formell und materiell beschwert. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten. 2. Nach Art. 34 StrG beschliesst der Regierungsrat Kantonsstrassenprojekte unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses. Nach Art. 35 StrG beschliesst bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde über das Projekt unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kommunalem Recht zuständigen Organs. Dass für den Kantonsstrassenteil des Vorhabens die Projektgenehmigung und der Kreditbeschluss seitens des dafür zuständigen Regierungsrates vorliegen, ist aktenkundig (vgl. RRB-2014-309). Nachdem von der kantonal zuständigen Instanz insbesondere der dafür nötige Kreditbeschluss rechtskräftig ergangen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass am Kostenanteil des Kantons angeblich kein öffentliches Interesse bestehen soll, wird doch damit zur Hauptsache die Sanierung eines vierarmigen Kantonsstrassen-Knotens ermöglicht. Mit dem Einwand, dass Seite 9 mit der Pflästerung auch der Kantonsstrasse unnötige, nicht mit dem Zweck des Strassenbaus vereinbare Kosten ohne Sicherheitsgewinn entstünden, verkennen die Beschwerdeführer, dass Strassen zwar entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen und zu realisieren sind (Art. 3 Abs. 1 StrG), aber nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind dabei nebst der Verkehrssicherheit (lit. a), stets auch die Anliegen der Raumplanung und Umwelt (lit. d) sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder (lit. e) angemessen zu berücksichtigen. Das heisst, der kantonale Kreditbeschluss wäre selbst dann, wenn er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre, nicht zu beanstanden, denn Art. 2 Abs. 2 lit. e StrG hat im Ergebnis zwingend zur Folge, dass der Kanton sich auch an im Interesse des Ortsbildschutzes veranlassten Mehrkosten eines Kantonsstrassenprojektes angemessen beteiligen kann und muss. Die Beschwerdeführer gehen beim strittigen Strassenprojekt offenkundig von einer zu engen Zweckbindung aus. Dass seitens des Gemeinderates Trogen die Zustimmung zum modifizierten, neu aufgelegten Projekt betreffend Neugestaltung des Landsgemeindeplatzes und der öffentlichen Strasse im privaten Eigentum (Schäflistrasse) als Teil des (mit dem Kantonsstrassenprojekt) koordinierten Gesamtprojektes vorliegt, ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinderates Trogen vom 4. Februar 2014. Dass für den kommunalen Teil des Gesamtprojektes auch der vorbehaltene Kreditbeschluss der dafür zuständigen Gemeindebürgerschaft von Trogen vorliegt, ist ebenfalls aktenkundig und unbestritten (vgl. Beilage 11 der Beschwerdeführer zur Gemeindeabstimmung vom 3. April 2011). Soweit die Beschwerde sich sinngemäss (auch) gegen diesen Kreditbeschluss richtet, ist festzustellen, dass gegen das im Gemeindeorgan TIP im Mai 2011 publizierte Abstimmungsergebnis den Beschwerdeführern als Stimmberechtigte die dafür vorgesehene Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden hat, zumal zum damaligen Zeitpunkt noch beide Beschwerdeführenden in Trogen Wohnsitz hatten. Beide haben offenkundig auf eine fristgerechte Anfechtung dieser Gemeindeabstimmung verzichtet, denn die mit der Publikation des Kreditbeschlusses ausgelöste Frist zur Stimmrechtsbeschwerde ist nach den Akten längst unbenutzt abgelaufen. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführer gegen diese Gemeindeabstimmung und insbesondere das (als irreführend gerügte) Abstimmungsedikt zur Kreditvorlage richten, können diese im vorliegenden, einzig noch das modifizierte Strassenprojekt betreffenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig noch der das Strassenprojekt betreffende vorinstanzliche Einspracheentscheid, wobei immerhin die nach Art. 34 und 35 StrG vorgängig der Auflage erforderliche Projektgenehmigung durch den Regierungsrat einerseits und durch den Gemeinderat anderseits je als mitangefochten zu betrachten sind. 3. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen schon im ersten Planauflageverfahren, aber erneut auch im vorliegenden Verfahren nicht in Seite 10 alle Vorakten Einsicht gewährt worden sei. Das erste, noch je ein separates Kantons- und ein Gemeindestrassenprojekt betreffende Planauflageverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglich vorgetragenen Rügen nicht einzutreten ist. Zu prüfen ist jedoch, ob bezüglich des Gegenstand des zweiten Auflageverfahren bildenden Gesamtprojektes gehörig Akteneinsicht gewährt wurde und wird. 3.1 Dass im (zweiten) Einspracheverfahren nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden sei, begründen die Beschwerdeführer damit, dass im angefochtenen Entscheid auf Unterlagen Bezug genommen werde, die den Einsprechern nicht zur Verfügung standen. Die Vorinstanz wurde von der Gerichtsleitung mit Schreiben vom 3. Juli 2015 eingeladen, dem Gericht sämtliche Vorakten zuzustellen (Art. 39 Abs. 2 VRPG). Nach Eingang der Eingabe und der Vorakten gemäss Aktenverzeichnis vom 28. September 2015 musste von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 19. April 2016 in der Tat festgestellt werden, dass auch dem Gericht die Vorakten noch unvollständig vorliegen, denn die im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Beilagen fehlten und auch die im August 2014 öffentlich aufgelegten Projektunterlagen und -pläne lagen dem Gericht bis dato nicht vor. Innert der dafür angesetzten Nachfrist hat das Departement Bau und Volkswirtschaft (DBV) dem Gericht mit Eingabe vom 27. April 2016 ein ergänztes Aktenverzeichnis zugestellt, dem sich entnehmen lässt, dass die im Einspracheentscheid genannten Beilagen dem Gericht mit einer abweichenden Nummerierung bereits als Vorakten zugegangen sind. Weil mit der genannten Eingabe dem Gericht auch die im August 2014 öffentlich aufgelegten Projektunterlagen und -pläne zugingen, wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Mai 2016 Einsicht in die von der Gerichtsleitung nunmehr als vollständig erachteten Vorakten gewährt. Innert Frist liessen die Beschwerdeführer monieren, dass nach wie vor interne Mitberichte fehlen würden oder dass diese allenfalls gar nie erstellt worden seien. In der Folge hat die Gerichtsleitung bei Gemeinde und Kanton von Amtes wegen die mit Schreiben vom 8. Juli 2016 erwähnten zusätzlichen Vorakten und Reglemente eingeholt und den Beschwerdeführern zur Einsicht und Stellungnahme überlassen. Mit diesem Schreiben wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass die Gerichtsleitung nun davon ausgehe, die Vorakten lägen nun vollständig vor und es sei ihnen damit nun vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Mit ihrer fristgerechten Eingabe vom 6. September 2016 liessen die Beschwerdeführer diese Annahme nicht bestreiten, sondern im Gegenteil festhalten, diese Akten enthielten wenig Neues. Unter diesen Umständen steht fest, dass den Beschwerdeführern nun spätestens vor Obergericht gehörig und vollständig Akteneinsicht gewährt worden ist und mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr besteht. Auf die materiellen Vorbringen - auch zu den zuletzt erwähnten - Vorakten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingetreten. Seite 11 3.2 Soweit in der Beschwerde in Ziff. III/7 Abs. 2 als weiterer Verfahrensfehler "u.a. Vorbefassung und fehlender Ausstand des Vorstehers des DBU" geltend gemacht wird, findet sich in der Beschwerde keine substantielle Begründung dieser Rüge, so dass auch offen bleiben muss, ob diese rechtzeitig erhoben wurde; denn mit Ausstandsbegehren darf nach Kenntnis eines Ausstandsgrundes nicht beliebig zugewartet werden. Gemäss den Vorbemerkungen (in Ziff. II der Beschwerde) handelt es sich möglicherweise um eine in der Einsprache geltend gemachten Einwendung, an denen die Beschwerdeführer festhalten. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts genügt indessen in einer Beschwerde ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht in Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht. Daher ist auf diese Rüge so oder so nicht einzutreten. Nachfolgend wird mit Blick auch auf den pauschalen Verweis in Ziff. III/7 Abs. 2 auf zahlreiche Bestimmungen der BV, der KV, des USG und der HVV, welche dort ohne substantielle Begründung als verletzt gerügt werden, deshalb auch nur auf diejenigen Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid in der Beschwerdeschrift selber enthalten und begründet worden sind (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3586). 4. Die Voraussetzungen für die Planung, Projektierung, den Bau und den Unterhalt der dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Strassen sind in Art. 3 StrG geregelt. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG auch auf öffentliche Privatstrassen und öffentliche Plätze direkt bzw. sinngemäss anwendbar. Dies gilt im vorliegenden Fall für den Landsgemeindeplatz und die Schäflistrasse, welche nach der Rechtsverschreibung vom 18. September 1946 kraft Zustimmung der damaligen Eigentümer und kraft der diese Verschreibung damals mitunterzeichnenden Gemeindebehörde als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Fahrstrasse im privaten Eigentum im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG zu betrachten ist. Nach Art. 3 StrG sind Strassen in diesem Begriffsumfang ihrem Zweck und ihrer Funktion entsprechend zu erstellen. Das Strassennetz soll der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden dienen. Dabei sind - wie erwähnt - nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen: a) die Verkehrssicherheit; b) der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer; c) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs; d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt; e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft. Für die technische Ausgestaltung verweist diese Bestimmung in Abs. 3 auf die anerkannten Normen der Strassenfachleute. Kanton und Gemeinden sind nach Abs. 4 gehalten, ihre Vorhaben mit den übrigen raumwirksamen Seite 12 Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden zu koordinieren und diese aufeinander abzustimmen. Soweit für den Strassenbau Land oder übrige Rechte benötigt werden, sind diese nach Art. 44 Abs. 1 StrG in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben (auch der Erwerb von Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzweckes in Schutzzonen erfolgt durch formelle Enteignung: Art. 73 Abs. 2 Baugesetz, BauG, bGS 721.1). Soweit der Ausbau des Strassennetzes eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Folge hat, bedarf diese einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderliche ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (Urteil Bger 1C_46/2010 vom 28.4.2010, E. 3.1). 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und nicht substantiiert bestritten, dass vier, grundsätzlich allen Verkehrskategorien bis hin zum Schwerverkehr offene Kantonsstrassen vorliegend in einem Verkehrsknoten zusammenlaufen und dieser als solcher wesentlicher Teil des Gesamtprojektes bildet. Dem Zweck und der Funktion als Verkehrsknoten im kantonalen Strassennetz entsprechend hatte die Vorinstanz das Strassenprojekt zu planen (Art. 3 Abs. 1 StrG). Bezüglich des kommunalen Teils des Projektes hatte die erschliessungspflichtige Gemeinde in Betracht zu ziehen, dass der Landsgemeindeplatz und die Schäflistrasse (als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Fahrstrasse im privaten Eigentum) bislang und weiterhin im Wesentlichen der Erschliessung der den Platz und diese Strasse umgebenden Kernzone von Trogen dient (vgl. Zonenplan vom 14.2.1995). Nebst dem für den Fahrzeugverkehr seit jeher und weiterhin öffentlich zugänglichen Platz, war für die im privaten Eigentum liegende Schäflistrasse kraft der Rechtsverschreibung von 1946 in Betracht zu ziehen, dass diese demnach seither und weiterhin in einer Breite von 4.70m dem öffentlichen Fahrverkehr gewidmet ist. Dass auf Parzelle 003 im Eigentum der Beschwerdeführer zivilrechtlich eine öffentliche Fahrstrasse mit Unterhaltspflicht lastet, ist mit dieser Rechtsverschreibung servitutarisch und damit auch für die heutigen Eigentümer (Beschwerdeführer) verbindlich anerkannt. Dass der damalige Gemeindehauptmann diese Rechtsverschreibung für die Öffentlichkeit mit unterzeichnet hat, hat zur Folge, dass diese Fahrstrasse im privaten Eigentum nach Art. 2 Abs. 2 StrG seither als dem Gemeingebrauch gewidmet gilt; dass diese zivil- und öffentlich-rechtlichen Seite 13 Eigentumsbeschränkungen auf Parzelle 003 weiterhin Bestand haben, steht im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. 4.2 Das Gesamtprojekt liegt gemäss Zonenplan von Trogen überwiegend in der Kernzone (einzige Ausnahme: die Kirchenparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). In dieser Kernzone sind neben Wohnbauten öffentliche Bauten sowie mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig (Art. 20 Abs. 2 BauG). Während das inzwischen aufgehobene Baureglement von 1995 in der Kernzone von Trogen noch einen Mindestanteil an Wohnflächen von 25 % vorschrieb, sieht das neue, vom Regierungsrat genehmigte und von den Gemeindestimmbürgern gutgeheissene Baureglement vom 9. März 2010 bzw. vom 19. Nov. 2013 (fortan BauR) heute in der Kernzone keinen Mindestwohnanteil mehr vor. Das heisst, es ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht zu beanstanden, dass die via den Landsgemeindeplatz und die Schäflistrasse projektierte Erschliessung der Kernzone (und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) sich weitergehend als früher auf öffentliche Bauten und auf Betriebe mit zentrumsbildender Funktion ausrichtet, als dies früher, solange ein Mindestwohnanteil galt, der Fall war oder hätte sein müssen. Dass dem Stimmvolk noch vor gut 30 Jahren versprochen worden sei (Beschwerdeführer), es sei der Platz möglichst autofrei zu gestalten, erscheint heute als eine Zielsetzung, welche mit der Aufhebung des Mindestwohnanteils durch den Gemeindestimmbürger selber relativiert worden ist. Weil mittlerweile für die Kernzone grundeigentümerverbindlich feststeht, dass die bestehenden Bauten rund um den Landsgemeindeplatz vermehrt öffentlich genutzt werden können und dort auch Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig sind, ist nicht zu beanstanden, dass das auf die revidierte Zonenordnung hin abzustimmende kommunale Erschliessungsprojekt darauf verzichtet, die auf dem Landsgemeindeplatz vorhandenen, für die öffentlichen und zentrumsbildenden Funktionen gemäss Baureglement (Art. 25) grundsätzlich erforderlichen Parkplätze zu reduzieren. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Ziff. III/8 beklagen, dass immer mehr ehemalige Wohngebäude an den Kanton gefallen seien und mittlerweile "bürokratischen" Nutzungen dienen, erweist sich seit der vom Gemeindestimmbürger selber beschlossene Aufgabe des Mindestwohnanteils als ein in der Kernzone zonenkonformer, nicht zu beanstandender Vorgang. Daraus lässt sich gegen das strittige Gesamtprojekt nichts ableiten. Dass die Beschwerdeführer als Bewohner des Hauses Nr. 0 diese Änderung der Zonenvorschriften im Ergebnis als Nichterfüllung einer früheren Absichtserklärung empfinden, ist verständlich, ändert aber nichts daran, dass sie sich im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baureglements (vom 11.5-9.6.2009) gegen die Aufgabe des Mindestwohnanteils hätten zur Wehr setzen können. Dass sie dies nicht oder allenfalls ohne Erfolg getan haben, hat zur Folge, dass sie mit dieser vormaligen, vom zuständigen Gemeindestimmbürger aufgehobenen Zusicherung im vorliegenden Verfahren Seite 14 nicht mehr zu hören sind. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das strittige Strassenprojekt auf die geänderte Bauordnung hin ausgerichtet wurde, und deshalb darauf verzichtet wurde, den Platz und die Schäflistrasse von Autos freizuhalten oder/und die bestehenden Parkplätze zu reduzieren. Die seit 2010 rechtskräftige Aufhebung des Mindestwohnanteils in der Kernzone indiziert keinen geringeren Bedarf an Parkflächen, zumal der Bedarf für Kunden und Besucher der öffentlichen Bauten damit nicht abnehmen dürfte. Das Vorhaben berücksichtigt damit die Anliegen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. d StrG) und aus Gründen insbesondere der Planbeständigkeit der bezüglich Mindestwohnanteil erst 2010 geänderten kommunalen Nutzungsplanung ist nicht zu beanstanden, dass die Nutzung des Platzes nicht Bestandteil des aufgelegten Strassenprojektes ist (vgl. S. 4 Technischer Bericht zum Auflageprojekt, act. 21.2 .1). Die Beschwerde erweist sich insofern durchwegs als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Privathäuser seien servitutarisch zur Wohnraumerhaltung verpflichtet "gewesen", ist nach dem Gesagten und den Akten weder dargetan noch ersichtlich, dass dies auch heute noch (nach Aufhebung des Mindestwohnanteils) in einer für die Erschliessung durch das kommunale Strassenprojekt massgebenden Weise der Fall sein könnte. 4.3 Ob der servitutarisch seit 1946 mit einem öffentlichen Fahrrecht belastete und dem Gemeingebrauch gewidmete Teil der Parzelle 003 als zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Folge haben kann, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer im Rahmen des Projekts darauf eine Pflästerung zu dulden haben, wird noch zu prüfen sein. Vorerst ist zu prüfen, ob die auch auf weiteren vom Gesamtprojekt erfassten Flächen geplante Pflästerung namentlich mit den Normen der Lärmschutzverordnung zu vereinbaren ist. Insoweit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte. 5. Die Kernzone (in der die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer liegt) ist gemäss Art. 4 BauR der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Bei der gemäss Gesamtprojekt auf den Kantonsstrassen, auf dem Landsgemeindeplatz und auf der Schäflistrasse einheitlich mit mit sog. Guber-Quarzsandsteinen in einer Grösse von 12x16cm vorgesehen Pflästerung handelt es sich um eine ortsfeste Anlage, wobei die Vorinstanz davon ausgeht, es handle sich nicht um die Errichtung einer neuen, sondern um die Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage. Als neue ortsfeste Anlagen gelten nach dem Inkrafttreten des USG (1985) ausgeführte Vorhaben auch dann, wenn deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV, vgl. URP 2017-2, S. 150). Im vorliegenden Fall bleibt es baulich im Wesentlichen bei der bisherigen Linienführung, so dass im Wesentlichen nur die bestehenden Strassen- und Platzbeläge (Asphaltierung auf Kantons- und Schäflistrasse, Seite 15 Kiesbelag auf Landsgemeindeplatz) je durch eine Pflästerung ersetzt werden. Auch von einer vollständigen Zweckänderung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden: Die erstmalige Pflästerung, welche im Interesse einer einheitlichen Gestaltung des Dorfplatzes und der angrenzend auch im Ortsbild von nationaler Bedeutung liegenden Verkehrsflächen realisiert werden soll, ersetzt zwar auf der Kreuzung und der Schäflistrasse den bisherigen Teerbelag sowie auf dem Dorfplatz die bisher dort durchgehend bekieste Fläche. Bei im Wesentlichen gleicher Linienführung bleibt es indessen funktional unverändert beim bisherigen Zweck dieser ortsfesten Anlage, da diese weiterhin als Kreuzung (Kantonsstrassen) sowie als Erschliessung der Kernzone (Schäflistrasse) und als öffentlicher Platz dienen wird; bei den beiden letztgenannten bleibt es auch unverändert dabei, dass diese teilweise als Parkflächen benutzt werden. Weil die bestehende ortsfeste Anlage durch die Pflästerung somit lediglich geändert wird, müssen die Lärmimmissionen der geänderten oder der neuen Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emmissionsbegrenzung). Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, so müssen überdies die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV). Werden anderseits Erleichterungen bei wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten Anlagen gewährt, so müssen Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden auf Kosten des Anlageinhabers (wie bei den neuen Anlagen) bereits bei der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ergriffen werden (Art. 10 Abs. 1 LSV; URP, a.a.O., S. 158). Wann eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage vorliegt, bestimmt Art. 8 Abs. 3 LSV: Danach gelten als wesentliche Änderungen Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die (geänderte) Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt. Ein Lärmpegel erscheint bereits dann als stärker wahrnehmbar, wenn sich der Beurteilungspegel Lr um ungefähr 1-3 dB(A) erhöht (vgl. BUWAL, Erläuterungen zur LSV, Bern 1992, S. 21; B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 3. Aufl., N 513). 5.1 Für die der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnete Kernzone liegen die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm bei 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 LSV). Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Bericht "Lärmberechnung Strassenlärm" der W___ AG (vom 1.5.2014) zu Recht fest, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parz. 003) zu keiner Zeit überschritten werden, und auch nicht in die Nähe dieser Grenzwerte kommen, wenn anstelle des bislang auf der Schäflistrasse asphaltierten und auf dem Dorfplatz bekiesten Belages (Ist-Zustand) wie geplant durchgehend eine Pflästerung vorgesehen wird (Bericht S. 9/10). Da die Seite 16 Pflästerung aber nach diesem Bericht (S.9) beispielsweise für das Fenster Südost am Tag eine Pegelerhöhung von bisher 58.5 (Asphalt) auf 61.6 (Pflastersteine mit zur Fahrtrichtung gerader Ausrichtung) bzw. auf 60.4 dB(A) (Pflastersteine in schräger Ausrichtung) zur Folge hat, ist klar, dass die Wahrnehmbarkeitsschwelle [1-3 dB(A)] durch den geänderten Belag überschritten wird, so dass durch diese somit wesentliche Änderung der ortsfesten Anlage die Immissionsgrenzwerte (IGW) zwingend einzuhalten sind. Die IGW können indessen auf Parz. 003 sowohl mit einer Asphaltierung als auch mit einer Pflästerung mit gerader oder diagonaler Ausrichtung der Fugen zur Fahrtrichtung eingehalten werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5.2 Dessen ungeachtet stellt sich aber noch die Frage, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip als weitere Stufe zur weitergehenden Lärmreduktion vorsorglich auf die Pflästerung zugunsten der unbestritten lärmärmeren Asphaltierung verzichtet werden muss (für den bislang bekiesten Dorfplatz ist seitens der Beschwerdeführer keine Asphaltierung, sondern das Beibehalten der Bekiesung beantragt): Im Sinne des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) schreibt Art. 8 Abs. 1 LSV zusätzlich vor, dass die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Vorinstanz lehnte den Verzicht auf die Pflästerung im Wesentlichen mit dem Hinweis ab, unter dem Titel Vorsorge sei die (heute) schon signalisierte Temporeduktion auf 30 km/h auf den Kantonsstrassen (im Bereich der Kreuzung) und auf 20 km/h auf der Schäflistrasse und auf dem Landsgemeindeplatz angeordnet worden. Die Beschwerdeführer betrachten das Vorsorgeprinzip dennoch als verletzt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflästerung sei unnötig und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen; die Pflästerung sei teuer und führe zu erheblich höheren Schalleintragungen auf ihrer Liegenschaft. Der vorinstanzliche Vergleich mit der Pflästerung in der Stadt St. Gallen sei nicht haltbar, weil dort ein Gebiet betroffen sei, das ohnehin für den Motorfahrzeugverkehr und für die Parkierung gesperrt sei und somit praktisch keinen Verkehr aufweise. Vorliegend gehe es hingegen um die Pflästerung auf den stark frequentierten Kantonsstrassen. Diese sei nicht zulässig, da der von der Vorinstanz zitierte Bericht W___ belege, dass der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag bei fünf Liegenschaften entlang dieser Kantonsstrasse schon überschritten sei. 5.3 Die Beschwerdeführer machen grundsätzlich zu Recht geltend, das Vorsorgeprinzip sei auch hinsichtlich der Pflästerung anwendbar. Dies hat indessen nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die Pflästerung zur Folge. Nach der Rechtsprechung (BGE 127 II 306, E. 8) lässt sich nämlich aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten, die von einer Anlage Seite 17 betroffenen Anwohner hätten überhaupt keine Belastung hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, leistet aber einen Beitrag zu deren Begrenzung. Gehen die zu bekämpfenden Emissionen indessen nicht von einem Unternehmen, sondern von einem lärmerzeugenden öffentlichen Werk wie namentlich einer Strassenbaute aus, ist nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit, sondern "bloss" die Verhältnismässigkeit allfälliger zusätzlicher Lärmschutzvorkehren zu prüfen. Über das richtige Mass von lärmbegrenzenden Vorkehren ist in diesen Fällen anhand einer Interessenabwägung zu befinden, in die einerseits das Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anwohner und anderseits das Interesse der öffentlich-rechtlichen Träger (vorliegend Kanton und Gemeinde) daran einbezogen werden muss, auch in Zukunft die geänderte Infrastruktur (Dorfplatz, Kreuzung der vier Kantonsstrassen, Schäflistrasse als öffentlich gewidmete Strasse im privaten Eigentum) ihrem Zweck entsprechend unter annehmbaren Bedingungen zu benutzen (vgl. BGE a.a.O, S. 319). Soweit die geänderte Anlage vorliegend der Erschliessung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung, öffentlicher Bauten (Kirche, kantonale Gerichte, kommunale und kantonale Verwaltung), der Krone (Hotel/Restaurant) und anderer zonenkonformer Bauten dient, sind die öffentlichen oder privaten Interessen auch dieser Anstösser mit abzuwägen, und zwar auch insofern, als diese dem Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anstösser entgegenstehen. 5.4 Dem Vorsorgeprinzip ist vorliegend in der Tat schon durch die erwähnte Reduktion des Tempos auf 30 km/h auf den Kantonsstrassen (provisorisch) sowie auf 20 km/h auf der Schäflistrasse und auf dem Dorfplatz (je definitiv) Rechnung getragen worden; daran ändert nichts, dass die Temporeduktion auf der Kantonsstrasse derzeit erst provisorisch angeordnet ist, denn diese soll mit der Rechtskraft des vorliegend strittigen Gesamtprojektes in eine definitive Signalisation umgewandelt werden. Darauf sind Kanton und Gemeinde zu behaften. Dass diese Temporeduktionen auch aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden sind, hindert im Ergebnis keineswegs, dass damit zugleich auch eine hörbare und damit wesentliche Lärmreduktion einhergeht, die dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer auf Dauer zu Gute kommt. Bei einer Reduktion von 50 km/h auf 30 km/h wird nämlich die Lärmminderung auf bis zu 3 Dezibel für den Mittelungspegel veranschlagt (so in: Publikation der Eidg. Kommission für Lärmbekämpfung, einsehbar unter www.cercle-bruit.ch, Rubrik Vollzugsordner/3 Strassenlärm/3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung, S. 22 Ziff. 4.6). Daher ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die - wie erwähnt - bei 1-3 Dezibel liegende Hörbarkeitsschwelle überschritten wird und somit durch die Temporeduktionen im Ergebnis durch die so geänderte ortsfeste Anlage eine im Sinne des Vorsorgeprinzips massgebliche Seite 18 Lärmreduktion resultiert. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip allfälligem Lärm noch anderweitig Rechnung zu tragen ist. 5.5 Dass der IGW von 65 dB am Tag entlang der Kantonsstrasse in fünf Fällen bereits heute überschritten ist (Beschwerdeführer), hat einerseits nach der oben erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip, und anderseits gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die dort geplante Pflästerung zur Folge: Die Pflästerung wurde dort als Ergebnis des ersten Auflageverfahrens bereits in ihrer Länge reduziert. Sodann kann ein Überschreiten der IGW dort nach dieser Bestimmung im Einzelfall toleriert werden, wenn die IGW im Rahmen einer Sanierung mit bauseitigen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10 Abs. 1 LSV) oder wenn auf solche Schallschutzmassnahmen aus den in Art. 10 Abs. 3 LSV genannten Gründen (u.a. Ortsbildschutz) verzichtet werden kann. Die Vorinstanz hielt zur Klarstellung nach den Akten zutreffend fest, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, welche ja auch an einer dem Gemeingebrauch gewidmeten, aber vergleichsweise wenig befahrenen Strasse im privaten Eigentum liegt (Parz. 003), selber nicht zu den fünf grundsätzlich sanierungspflichtigen Liegenschaften entlang der Kantonsstrasse gehört, da auf Parzelle 003 die IGW durchwegs eingehalten sind. Hingegen ist für die fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften gemäss Programmvereinbarung 2016-18 der Kanton als Strasseneigentümer zur Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten verpflichtet. Dass diese Sanierung(en) völlig unabhängig vom vorliegend strittigen Gesamtprojekt seien (Vorinstanz), trifft indessen nur in formeller Hinsicht zu. Zwar wird der Kanton die Sanierung an diesen fünf Liegenschaften selbstredend nur unter Einbezug der betreffenden Liegenschaftseigentümer und damit in einem separaten Verfahren anordnen können (rechtliches Gehör). Weil indessen - wie sich nachfolgend noch bestätigen wird - die vorliegend strittige Pflästerung im Bereich der sanierungspflichtigen Kantonsstrasse bzw. der fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften auch im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgt, besteht ein enger Sachzusammenhang zur per 2016-18 programmierten Lärmsanierung, namentlich wenn sich die Frage stellen sollte, ob in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. b LSV im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege an den betroffenen fünf Bauten auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden kann. Daraus erwächst vorliegend lediglich, aber immerhin eine Pflicht zur materiellen Koordination dieser zwei raumwirksamen Aufgaben des Kantons (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 42 StrG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 BauG). Deshalb ist der Kanton als Strasseneigentümer für den Bereich der sanierungspflichtigen fünf Liegenschaften mittels Auflage zu verpflichten, die bauseitige Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung des betreffenden Abschnitts der Kantonsstrasse zu vollenden bzw. für deren Vollendung Seite 19 besorgt zu sein. Vorbehalten bleibt im Einzelfall eine Dispensation dieser Liegenschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 3 LSV. Damit hat es koordinations-, lärm- und umweltschutzrechtlich für das vorliegende Verfahren sein Bewenden (Art. 3 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 StrG); die Beschwerdeführer können daraus auch für die sanierungspflichtigen Teile der Kantonsstrasse keinen Verzicht auf die strittige Pflästerung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob dem strittigen Gesamtprojekt andere Grundsätze oder öffentliche und private Interessen überwiegend entgegenstehen. Mit anderen Worten, es sind die öffentlichen und privaten Interessen am Gesamtprojekt gegen das Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anwohner abzuwägen 6. Die Idee zur Pflästerung der sog. fünf Finger und des Landsgemeindeplatzes entstammt der im Jahre 2001 vom Architekturbüro Q___ in Zusammenarbeit mit der Kommission zur Neugestaltung des Landsgemeindeplatzes verfassten Studie "Dorfplatzgestaltung Trogen" (vgl. Schlussbericht II dieser Kommission vom 10.11.2009, act. 11.10). Im Beitragsgesuch der Gemeinde Trogen an die Kommission für Denkmalpflege (vom 4. März 2013, act. 26) wird gestützt auf den Bericht dieses Architekten (im Volltext: s. Auflageprojekt/Projektmappe, Beilage 9: "Gestaltungs- plan/Gesamterneuerung mit Platzgestaltung", act. 21.2/9) das Projekt im Wesentlichen wie folgt beschrieben und begründet (S. 10; vgl. dort auch S.5: Plandarstellung inkl. der vom Kanton zu finanzierenden und auszuführenden Teile am Gesamtprojekt): Demnach ist für den Landsgemeindeplatz (inkl. Schäflistrasse) und den vierteiligen Kantonsstrassen-Knoten (inkl. Wendebereich) vorgesehen, anstelle des Kiesbelages bzw. anstelle der Asphaltierung neu eine Pflästerung mit sog. Guber-Pflastersteinen (Quarzsandstein) einzubauen, welche 12cm x 16cm gross sein sollen. "Indem die Gebäude als raumdefinierende Elemente bezeichnet werden, wird dem Platz seine grosszügige Dimension zurückgegeben. Der Platz soll seine zentrale Funktion als Verkehrsknoten und Erschliessungsort weiterhin erfüllen. Ziel ist es, die Balance zwischen einer verständlichen, sicheren Verkehrsführung und der angestrebten Bestimmung als Begegnungszentrum zu finden." Im erwähnten Bericht des Architekten (a.a.O.) heisst es dazu ferner, dass der Platz gleich einer durchgehenden Membrane gepflästert werden soll. "Mit der einheitlichen Materialisierung von Platz und Strassen rücken die herrschaftlichen Häuser wieder zusammen, so dass der historische Ortskern als Einheit wahrgenommen wird. Um die gleiche Wirkung auch nachts zu erzielen, wird der Platz von einheitlichen Wandleuchten umgeben. So können sich die Fussgänger flächendeckend auf dem Platz bewegen." Mit ihrer Verfügung vom 16. März 2015 (act. 11.38) hiess die Kommission für Denkmalpflege das Gesuch für einen Bundesbeitrag im Betrag von Fr. 98'023 gut, womit das Vorhaben ausdrücklich als von nationaler Bedeutung eingestuft wurde (Verfügung S. 2, Ziff. 3). Dies entspricht der Einstufung des Dorfplatzes von Trogen im publizierten Inventar der schützenwerten Seite 20 Ortsbilder der Schweiz (ISOS, Kanton Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Bern 2007, Fassung 06.2000, https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar- schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/ISOS_0434.pdf), wo unter anderem unter der Objekt-Nr. 1.01 folgendes festgehalten ist (S. 193): "Landsgemeindeplatz, von höchster räumlicher und siedlungsgeschichtlicher Bedeutung." "…Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurden die Holzbauten sukzessive durch Steinhäuser ersetzt. Das älteste noch am Platz stehende Haus, der Holzgiebelbau im Südwesten (Obj. 1.0.9), stammt aus der dritten Trogener Generation der Zellweger, der andere Holzbau, die spätere Krone (1.0.4), aus der Vierten. Die ersten zwei Steinbauten (1.0.3 und1.0.11) wurden unter der fünften Generation der Zellweger erbaut. Der sechsten verdankt der Platz das spätere Pfarr- und Gemeindehaus, (1.0.6), den "Sonnenhof" (1.0.7), die Kirche (1.0.2) und die Ergänzung des einen Stein- hauses zum Doppelpalast (1.0.11). Aus der siebten Generation zu Beginn des 19. Jahr- hunderts schliesslich stammen das heutige Rathaus (1.0.5) und der Fünfeckpalast (1.0.10) (a.a.O., S. 197f.). (...) "Wenige Orte in der Schweiz haben ein so klares Zentrum wie den Hauptplatz (1.0.1) und wenige dazu noch so viele eindrückliche Gassen- und Strassenräume (a.a.O., S. 198). (…) "Im Nordwesten und Südosten stehen die verschiedenen Paläste unmittelbar am Platz. Die mehrheitlich klassizistischen Bauten sind zwischen 1747 und 1810 entstanden. Sie zeigen noch barocke Stilelemente und bilden trotz unterschiedlicher Grössen, Materialien, Dach- und Detailformen ein ausgewogenes Ganzes, das den Platz besonders eindrücklich macht." (a.a.O., S. 200). Das ISOS schliesst mit folgender Empfehlung (S. 203). "Für den Ortskern wäre eine Belebung durch neue kommerzielle Aktivitäten von Vorteil ….Da der Hauptplatz seit 1997 seine Funktion als Landsgemeindeplatz verloren hat, sind Überlegungen zu einer bescheidenen Umgestaltung wie auch ein Auftrag an erstklassige Architekten sehr zu begrüssen." In der Bewertung (S. 204) wird folgendes festgehalten: "…Besondere räumliche Qualitäten nicht nur rund um den berühmten Hauptplatz(…), aber auch durch den Kontrast des grossmässstäblichen, weiträumigen Zentrums zu den engen Strassenräumen und durch den Gegensatz zwischen herrschaftlichen Steinbauten und bäuerlichen Holzgiebelhäusern. (…) An der Gesamtanlage ablesbare bauliche Epochenfolge, insbesondere an den Palästen der Fabrikherren von den ersten Holzgiebelbauten der Zellweger bis zu den mächtigen, von der italienischen Architektur beeinflussten Steinpalästen." 6.1 Mit der zusammenhängenden Pflästerung des Landsgemeindeplatzes und den unmittelbar dazu hinführenden Teilen der Kantonsstrassen bzw. der Schäflistrasse wird offenkundig im Einklang mit den Feststellungen und Bewertungen im ISOS dem herrschaftlichen Charakter der zahlreichen, den Platz säumenden Zellweger'schen Steinbauten in geeigneter Form und Materialisierung Rechnung getragen. Um dies festzustellen bedarf es weder in der Altstadt von St. Gallen noch in Trogen eines gerichtlichen Augenscheines, sind doch dem Seite 21 Gericht, das seinen Sitz im Zellweger'schen Fünfeckpalast in Trogen hat, die örtlichen Verhältnisse hier wie dort bestens bekannt; entscheidend ist ohnehin, dass das Ortsbild von Trogen im publizierten ISOS-Inventar schon einlässlich dokumentiert ist, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass eine Pflästerung mit Guber-Quarzsandsteinen hier wie dort den Charakter der platzbildenden Steinbauten optimal ergänzt sowie baulich und gestalterisch zu einem einheitlichen Ortsbild beizutragen vermag, ist evident. Dass auf dem Platz in Trogen eine herkömmliche Bekiesung sowie auf Teilen der Kantonsstrasse bzw. der Schäflistrasse banale Teerbeläge je durch eine Pflästerung mit dem hochwertigen Guber-Quarzsandstein ersetzt werden sollen, kann im Kontext von Trogen keinesfalls als blosse Mode abgetan werden (Beschwerdeführer). Vielmehr wird damit der im ISOS- Inventar dokumentierten Ablösung der Holzgiebelbauten durch immer mächtigere, von der italienischen Architektur beeinflussten Steinpalästen mit einer entsprechenden Platzgestaltung und -materialisierung angemessen Ausdruck verliehen. Dem historischen Wandel hin zur bis heute klar ablesbaren Dominanz dieser Steinpaläste rund um den Platz trägt die zusammenhängende Pflästerung offenkundig weit besser Rechnung als das bisherige Nebeneinander von Bekiesung und Asphaltierung. Dass die durchgehende Pflästerung der heutigen Belastung durch den Verkehr auf den Kantonsstrassen und auf dem Platz namentlich im Bereich des für Lastwagen erforderlichen Kurvenradius weit besser Stand zu halten vermag, als die bisherige Bekiesung, ist ein weiterer Aspekt, der nebst der einheitlichen Platzgestaltung als öffentliches Interesse in Betracht zu ziehen ist. Dass der Anteil des Schwerverkehrs nach Auffassung der Beschwerdeführer gering sein soll, kann gegebenenfalls nicht zur Folge haben, dass die Tragfähigkeit auf dem Platz und auf den Kantonsstrassen nicht auch auf Lastwagen auszurichten wäre; die Beschwerdeführer verkennen, dass im Bereich des Knotens die Belastung durch Brems-, Wende- und Beschleunigungsmanöver beim Schwerverkehr auch im Einzelfall besonders hoch ist. An der durchgehenden Pflästerung im Bereich dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung besteht somit jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dass die Zellweger'schen Steinbauten im Eingangs- und Vorplatzbereich teilweise schon seit jeher eine Pflästerung aufweisen (vor und im Innenhof des Fünfeckpalastes, beim Wetterstein, vor der Krone), ist Beleg dafür, dass mit dem Gesamtprojekt ein im Ortsbild von nationaler Bedeutung schon vorhandenes Gestaltungs- und Materialisierungselement aufgenommen und weiterverwendet wird. Dies führt zu einer gestalterischen Aufwertung und hat zugleich zur Folge, dass es damit insgesamt bei der im ISOS (a.a.O., S. 203) empfohlenen bloss bescheidenen Umgestaltung des Landsgemeindeplatzes bleibt. Um dies zu belegen, bedarf es auch keines Gutachtens der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach Art. 7 Abs. 2 NHG (SR 451) vorgeschrieben, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2 NHG) ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, erheblich Seite 22 beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob dies der Fall ist, beurteilt bei einer subventionierten Kantonsstrasse die kantonale Fachstelle für Natur-, Heimat- und Denkmalschutz (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 NHG, vgl. Urteil BGer 1C_71/2016 vom 28.7.2016, E. 3.1). Mit der Zusprache eines Bundesbeitrages für das strittige Projekt hat die zuständige kantonale Kommission für Denkmalpflege die Frage einer Begutachtung von Amtes wegen beantwortet, hat sie doch in ihrer dem Bundesamt für Kultur eröffneten Verfügung vom 16. März 2015 unangefochten die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung in eigener Kompetenz bejaht und mithin auf eine Begutachtung verzichtet. Sie ging dabei offenkundig davon aus, durch die geplante Pflästerung sei im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG weder eine erhebliche Beeinträchtigung des im ISOS verzeichneten Ortsbildes zu erwarten noch stelle sich eine Grundsatzfrage; dieser Auffassung war offenbar auch das Bundesamt für Kultur, liess diese Bundesbehörde doch die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weil durch die Pflästerung der heute geteerten Kantonsstrassen, der Schäflistrasse und des heute bekiesten Platzes nach den oben zitierten Feststellungen im ISOS auch keine davon erfasste historische Bausubstanz berührt ist oder verloren gehen könnte, und die Pflästerung im Gegenteil der dort dokumentierten Ablösung der Holzgiebelbauten durch die herrschaftlichen Steinpaläste in Form und Materialisierung optimal Rechnung trägt, ist analog dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts (1C_71/2016 E. 3.4) vorliegend mangels Beeinträchtigung der Schutzziele des ISOS nicht zu beanstanden, dass nach der kantonal zuständigen Kommission für Denkmalpflege auch die Vorinstanz auf eine Begutachtung des strittigen Projektes durch eine eidgenössische Kommission verzichtet hat. 6.2 Durch die Wahl eines sog. Grosssteinpflasters (12cm x 16cm) wird im Ergebnis nebst gestalterischen auch lärmtechnischen Aspekten Rechnung getragen: Mit dem Gutachten Y___ AG (vom 22.10.2013, act. 28, S. 1f.) steht als Ergebnis einer Lärmmessung auf Pflästerungen in Herisau und St. Gallen fest, dass beim Befahren eines herkömmlichen Kleinsteinpflasters gegenüber einem Grosssteinpflaster eine Lärmpegeldifferenz bei PW von +2.0 dBA und bei Lastwagen eine solche von +1.5 dBA resultiert, wenn zugleich beim Grosssteinpflaster anstelle der herkömmlichen Anordnung der Fugen (gerade zur Fahrtrichtung) diese schräg bzw. diagonal zur Fahrtrichtung ausgerichtet werden. Das heisst, es kann mit einem diagonal zur Fahrtrichtung verfugten Grosssteinpflaster zusätzlich eine wesentliche, die erwähnte Hörbarkeitsgrenze von 1-3 dBA übersteigendende Lärmreduktion erwirkt werden. Damit kann dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer bzw. dem Vorsorgeprinzip ohne nennenswerte gestalterische Nachteile zusätzlich Nachachtung verschafft werden. Dass die gepflästerte Verkehrsfläche bei gleicher Geschwindigkeit auch so noch mehr Lärm als eine geteerte Fläche verursacht, ist Seite 23 hingegen unbestritten (vgl. Kommission Neugestaltung Landsgemeindeplatz, Schlussbericht II, vom 10.11.2009, act. 11.10, S. 7). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch den geplanten Ersatz des bisher bekiesten Platzes (an dem die Beschwerdeführer festhalten möchten und insofern keine Teerung verlangen) zugleich von einer gewissen Vorbelastung entlastet werden, denn damit wird immerhin die beim Befahren des bekiesten Platzes notorische Geräusch- und Staubentwicklung künftig entfallen. Dass im Vergleich zur bisherigen Teerfläche auf der Schäfli- und den Kantonsstrassen durch deren Pflästerung ein lärmbedingter Nachteil verbleiben wird, ist in diesem Ortsbild nationaler Bedeutung aus gestalterischen Gründen gerechtfertigt und unvermeidlich, aber dieser Nachteil kann durch die geplante Verwendung des Grosssteinpflasters mit Fugen diagonal zur Fahrtrichtung minimiert werden. Damit stünde das Vorhaben gegebenenfalls im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip. Allerdings ist im aufgelegten Gestaltungsplan (rote Projektmappe, Beilage 9, act. 21.2/9) im dort wiedergegebenen Bericht des Architekten bislang nur verbindlich festgelegt worden, dass Guber-Pflasterstein (Quarzsandstein), geschliffen/geflammt, 12 cm x 16 cm, und mithin das im Lärm-Gutachten Y___ geprüfte Grosssteinpflaster zu verwenden ist. Unklar ist jedoch, wie auf den Kantonsstrassen und der Schäflistrasse die Fugen der dort vorgesehenen Pflästerung anzuordnen sind. Weil mit der Anordnung der Fugen des Grosssteinpflasters möglichst schräg bzw. diagonal zur Fahrtrichtung der Lärm noch im Sinne des Vorsorgeprinzips minimiert werden kann und muss, ist diesem Anliegen im Urteilsdispositiv durch eine den angefochtenen Entscheid verbindlich ergänzende Auflage wie folgt Rechnung zu tragen: Die auf den Kantonsstrassen und auf der Schäflistrasse (Parz. 001-003) geplante Pflästerung mit 12 cm x 16cm Bindersteinen ist dort so anzuordnen, dass deren Fugen möglichst diagonal zur jeweiligen Fahrtrichtung der Motorfahrzeuge verlaufen. Demgegenüber ist im aufgelegten Gestaltungsplan (a.a.O.) für den Landsgemeindeplatz mit einer flächig angelegten Pflasterstein-Signatur angedeutet, dass dort die Fugen des Grosssteinpflasters parallel zur Hauptfassade der Kirche und der übrigen Bauten am Platz angeordnet werden sollen (so auch Tech. Bericht, Projektmappe, Beilage 1, S. 6). Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Platz (in der Kernzone zonenkonform) in hohem Mass als Parkplatz für die angrenzenden öffentlichen Bauten dient (vgl. Schlussbericht II, a.a.O., S. 2). Dabei kann nicht von einer vorherrschenden Fahrtrichtung des ein- und ausfahrenden und im Übrigen ruhenden Verkehrs gesprochen werden, an der sich die Fugen lärmmindernd ausrichten liessen. Auf dem Landsgemeindeplatz hat es deshalb gemäss Plan-Signatur bei der Ausrichtung der Fugen des Grosssteinpflasters parallel zur Hauptfassade der Kirche und der übrigen Bauten sein Bewenden. Seite 24 6.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass für die zusammenhängende Pflästerung des Landsgemeindeplatzes, des Kantonsstrassen-Knotens und der Schäflistrasse mit einem Grosssteinpflaster in diesem Ortsbild von nationaler Bedeutung jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse gestalterischer und technischer Art besteht. Die Lärmimmissionen durch die geplante Änderung dieser ortsfesten Anlage (Einbau des Grosssteinpflasters) halten im Bereich des Platzes und der Schäflistrasse die IGW ein, und im Bereich der sanierungspflichten Kantonsstrasse kann durch eine ergänzende Auflage sichergestellt werden, dass zeitgleich bzw. koordiniert mit der Pflästerung dort eine im Sinne von Art. 10 LSV rechtmässige Lösung realisiert wird. Soweit nach dem Vorsorgeprinzip weitergehende Lärmschutzmassnahmen zu prüfen sind, steht nach dem Gesagten fest, dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegend teils zu verneinen ist und im Übrigen aber mit der ergänzend ins Dispositiv aufzunehmenden Auflage (lärmmindernden Anordnung der Fugen des vorgesehenen Grosssteinpflasters) weitestgehend vermeiden lässt. Zu prüfen bleibt, ob dem auf diese Weise durch Auflagen lärmrechtlich ergänzten Gesamtprojekt und der damit noch verbleibenden Lärmbelastung das Ruheinteresse der Beschwerdeführer oder sonstige öffentliche oder private Interessen überwiegend entgegenstehen. 6.4 Die Beschwerdeführer machen als Privatinteresse im Wesentlichen ihr Ruhebedürfnis als Eigentümer ihrer am Landsgemeindeplatz liegenden Wohnliegenschaft geltend. Dieses Ruhebedürfnis wird auch durch das mit der vorgenannten Auflage optimierte, nach dem Gesagten zonenkonforme Gesamtprojekt noch in gewisser Weise beeinträchtigt sein, denn vom (möglichst) diagonal verfugten Grosssteinpflaster wird beim Befahren mit Motorfahrzeugen zweifellos eine über dem Pegel der bisherigen Teerflächen und in geringerem Umfang auch über dem Pegel des bisher bekiesten Platzes liegende Lärmbelastung ausgehen. Weil die zusammenhängend geplante Grosssteinpflästerung sich in diesem Ortsbild von nationaler Bedeutung nicht zuletzt analog der im ISOS dokumentierten Ablösung der Holzgiebelbauten durch die heute dominierenden Steinpaläste rechtfertigt und gestalterisch als geeignet und erforderlich erscheint, um den architekturhistorischen Wert dieser italienisch beeinflussten Herrschaftsbauten zu erhalten, überwiegt vorliegend das öffentliche und teils private Interesse an dieser Umgestaltung das entgegenstehende Ruhebedürfnis der vom Lärm betroffenen Beschwerdeführer. Dass die privaten Eigentümer des Hotel/Restaurants Krone (und des Schäflis) als in der Kernzone zonenkonforme zentrumsbildende Betriebe dem Vorhaben nicht opponieren, darf in diese Abwägung einbezogen werden. Diese Anstösser scheinen für ihre Gäste im Sommer die Möglichkeit einer staubfreien Bewirtung im Freien höher zu gewichten, als die durch Auflagen minimierte Lärmbelastung, welche auch ihre Liegenschaften betrifft. Seite 25 6.5 Dass im Winter die Schneeräumung auf dem gepflästerten Platz mehr Lärm und Kosten verursachen soll, als auf den bislang teils bekiesten und teils geteerten Flächen, ist fraglich, vermag aber selbst gegebenenfalls nichts daran zu ändern, dass das gewichtige öffentliche und teils auch private Interesse an der zusammenhängenden Pflästerung insgesamt das entgegenstehende Ruhebedürfnis und die sonstigen Interessen der Beschwerdeführer überwiegt. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass die Schneeräumung auf der in Trogen namentlich rund um den Fünfeckpalast schon vorhandenen Pflästerung weder in den Räumlichkeiten des Obergerichts noch in den drei Wohnungen eine hörbar höhere Lärmbelastung zur Folge hat, als die Schneeräumung auf der ebenfalls geteerten Nordseite des Fünfeckpalastes. Da allfällige Mehrkosten der Schneeräumung auf den Kantonsstrassen und auf dem Landsgemeindeplatz bei der an der Pflästerung interessierten öffentlichen Hand anfallen, vermögen diese am Ergebnis der Interessenabwägung nichts zu ändern; das weit gewichtigere öffentliche Interesse an der Pflästerung überwiegt im Bereich dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung auch so. Soweit solche Mehrkosten bei den Beschwerdeführern als Eigentümer der Parzelle 003 für Schneeräumung und Unterhalt der dort geplanten Pflästerung entstehen, sind diese nachfolgend noch separat zu würdigen. Sieht man vorderhand von diesen den Beschwerdeführern privat anfallenden Kosten ab, überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der zusammenhängenden Pflästerung dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer sowohl im Bereich des Platzes, der Kantonsstrassen als insbesondere auch im Bereich der Schäflistrasse und der Parzelle 003. Das Vorhaben ist daher in Verbindung mit den ergänzend als notwendig erkannten Auflagen durchwegs auch mit dem Vorsorgeprinzip zu vereinbaren. Soweit die strittige Pflästerung nicht die Parzelle 003 und die dafür noch zu prüfende Kostenfrage betrifft, steht damit fest, dass das Vorhaben als recht- und verhältnismässig zu beurteilen ist; in diesem Umfang ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. 7. Zu prüfen bleibt, ob und welche finanziellen Folgen des Vorhabens die Beschwerdeführer nebst der als zulässig erkannten Lärmbelastung durch die Pflästerung auf ihrer Parzelle 003 hinzunehmen haben. 7.1 Gemäss dem aufgelegten Projekt soll der bislang geteerte und als Strasse genutzte Teil der Parzelle 003 in die Pflästerung der Schäflistrasse einbezogen werden. Wie oben bereits festgestellt, lastet auf diesem Teil der Parzelle 003 nach der Rechtsverschreibung von 1946 eine öffentliche Fahrstrasse in einer Breite von 4.70m, und insoweit sind entsprechend auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte eingeschränkt. Weil diese Verschreibung damals von der Gemeindebehörde mitunterzeichnet wurde, gilt die Strasse im privaten Eigentum Seite 26 seither in dieser Breite nach Art. 2 Abs. 2 StrG als dem Gemeingebrauch gewidmet; nach Art. 1 Abs. 1 StrG gilt sie damit als öffentliche Strasse und diese fällt als solche in dessen Geltungsbereich. Nach Ziff. 2 der Rechtsverschreibung sind die jeweiligen Grundeigentümer zum Unterhalt der öffentlichen Fahrstrasse verpflichtet. Daran hat Art. 51 Abs. 1 StrG nichts geändert, denn auch demnach werden öffentlichen Strassen im privaten Eigentum durch die Grundeigentümer unterhalten [die davon statuierte Ausnahme für den Winterdienst gilt nur für (Fuss-)Wege, nicht jedoch für (Fahr-)Strassen]. Welchen Belag die Strasse 1946 aufwies und weiterhin aufweisen soll, ist der Rechtsverschreibung nicht zu entnehmen. Mangels einer ausdrücklichen servitutarischen Festlegung ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die heute geteerte Strassenfläche auf ihre Kosten mit der strittigen Pflästerung zu versehen. Aus dem gleichen Grund ist ferner davon auszugehen, dass sie servitutarisch auch nicht dazu verpflichtet sind, den Ersatz des Teerbelages auf ihrer Parzelle - ohne ihre Zustimmung - zu dulden, selbst wenn die Pflästerung auf Kosten beispielsweise der Gemeinde eingebaut würde. Dasselbe ergibt sich sinngemäss auch aus Art. 36 Abs. 2 StrG, der in anderem Zusammenhang für öffentliche Strassen im privaten Eigentum ebenfalls die Zustimmung aller Grundeigentümer voraussetzt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass Art. 44 StrG unter dem Titel Landerwerb für alle öffentlichen Strassen bestimmt, dass das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben sind. Nachdem es vorliegend erklärtermassen an der Zustimmung der Beschwerdeführer zur projektierten Pflästerung und zu einer freihändigen Abtretung ihrer Parzelle oder sonstiger Rechte daran fehlt (und die Verschreibung von 1946 keine servitutarische Duldung der Pflästerung beinhaltet), bleibt festzustellen, dass das aufgelegte Projekt auch keine Landumlegung vorsieht. Unter diesen Umständen kann auf Parzelle 003 die oben als recht- und verhältnismässig erkannte Pflästerung nur realisiert werden, wenn mit dem Projekt auch ein formelles Enteignungsverfahren eingeleitet worden wäre, mit dem Ziel, entweder den für die Pflästerung beanspruchten Boden oder wenigstens eine Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle 003 zugewiesen zu erhalten, welche die Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Duldung der Pflästerung verpflichtet. Der Landerwerbsplan, welcher mit dem Gesamtprojekt aufgelegt wurde (rote Projektmappe, Beilage 8, act. 21.2/8), sieht weder zugunsten der Gemeinde noch des Kantons eine Bodenabtretung oder die Abtretung einer solchen Dienstbarkeit zulasten der Parzelle 003 vor. Auch eine nach Art. 37 Abs. 3 StrG zur Einleitung des Enteignungsverfahrens erforderliche persönliche Anzeige an die Adresse der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführer bestreiten denn auch ausdrücklich, je eine solche Anzeige erhalten zu haben. Seite 27 7.2 Nach Art. 39 Abs. 3 StrG kann mit der Einsprache nebst dem aufgelegten Projekt auch die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang angefochten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Enteignungsverfahren überhaupt mit schriftlicher Anzeige eingeleitet worden ist (Art. 37 Abs. 3 StrG) und ferner, dass mit dem aufgelegten Projekt auch Art und Umfang der Enteignung in einem Landerwerbsplan festgelegt wurde. Weder das eine noch das andere wurde bislang für Parzelle 003 veranlasst. Somit kann im vorliegenden Verfahren über die (von den Beschwerdeführern bestrittene) Zulässigkeit der noch nicht einmal eingeleiteten Enteignung nicht geurteilt werden; auf die diesbezüglichen Rügen kann derzeit nicht eingetreten werden. Hingegen ist im Rahmen der beantragten Rückweisung lediglich, aber immerhin festzustellen, dass es für die Realisierung der auch auf Parzelle 003 als recht- und verhältnismässig erkannten Pflästerung noch der Einleitung einer formellen Enteignung durch das dafür zuständige Gemeinwesen bedarf (um sich die dort zur Pflästerung erforderlichen, aber voraussichtlich nicht freihändig erhältlichen dinglichen Rechte abtreten zu lassen). Weil das Gesamtprojekt jedoch weit überwiegend nicht die Parzelle 003, sondern Flächen im Eigentum des Kantons, der Gemeinde sowie der dem Vorhaben vertraglich zustimmenden Eigentümer an der Schäflistrasse in Anspruch nimmt, und die Pflästerung auf jenen Flächen ohne präjudizielle Wirkung unter Auslassung der Parzelle 003 realisiert werden kann, erweist sich die beantragte Rückweisung des Gesamtprojektes weder als notwendig noch verhältnismässig (vgl. dazu auch Art. 53 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung, bGS 721.11): Stattdessen genügt, dass im Dispositiv festgehalten wird, es sei auf Parzelle 003 derzeit auf die Pflästerung zu verzichten, es sei denn, deren Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer (auch die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Pflästerung regelnden) Vereinbarung zu oder diese seien in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zur Bodenabtretung oder durch eine Dienstbarkeit zur Duldung der Pflästerung verpflichtet worden. 7.3 Die Aufnahme dieser Bedingung ins Dispositiv hat zusammen mit den beiden weiteren Auflagen zur Folge, dass die Beschwerde durch diese Abänderung des angefochtenen Entscheides zwar teilweise gutzuheissen, aber im Übrigen ohne Rückweisung abzuweisen ist. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 8.1 Nachdem die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rückweisung des Projektes zur Neuauflage unter Verzicht auf die Pflästerung der Kantonsstrasse und des Landsgemeindeplatzes beantragen, steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Seite 28 Beschwerdeführer mit ihren Begehren überwiegend nicht durchdringen. Da sie im Ergebnis nur in Bezug auf ihre Parzelle 003 sowie der ergänzend als notwendig erkannten Auflagen durchdringen, obsiegen sie gemessen an ihrem Antrag nur zu rund einem Drittel. Deshalb ist ihnen die Entscheidgebühr zu zwei Drittel aufzuerlegen. Für das mit drei Schriftenwechseln und umfangreichen Vorakten sehr aufwendige obergerichtliche Beschwerdeverfahren erscheint in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- als angemessen. Für das Unterliegen zu zwei Drittel ist den Beschwerdeführern entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen; der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist ihnen anzurechnen. Bezüglich der zu einem Drittel unterlegenen Vorinstanz wird ausgangsgemäss und in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung des Restbetrages verzichtet. 9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Nach Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 VRPG geht die Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei; diese kann jedoch aus Billigkeitsgründen auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet an Behörden oder wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 24 Abs. 3 lit. a und b VRPG). Obschon die Vorinstanz zu zwei Drittel obsiegt, ist dieser als Behörde somit für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführer obsiegen nur zu einem Drittel, weshalb diesen ausgangsgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht. Aus Billigkeitsgründen ist jedoch vorliegend in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz, wie in Erw. 3 festgehalten, dem Gericht auf erste Aufforderung hin die Vorakten nur unvollständig zugestellt hat. Erst auf ausdrückliche Rüge seitens der Beschwerdeführer und erneute Aufforderung seitens der Gerichtsleitung hin ist die Vorinstanz ihrer Editionspflicht gehörig nachgekommen. Dabei hat sich überdies ergeben, dass die im Einspracheentscheid genannten Beilagen dem Gericht teils mit einer abweichenden Nummerierung zugestellt worden sind. Diese pflichtwidrig verzögerte Aktenedition und zunächst nicht nachvollziehbare Aktenführung hat beim Parteivertreter zu einem Mehraufwand durch ergänzend notwendige Eingaben geführt. Aus Billigkeitsgründen haben die für das Gesamtprojekt und zur Aktenedition und -führung gemeinsam verantwortlichen Vorinstanzen den Beschwerdeführern diesen Mehraufwand zu entschädigen. Den Beschwerdeführern ist eine auf diesen Mehraufwand hin reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist mangels Kostennote ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Diese Seite 29 Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern je zur Hälfte durch die Vorinstanz und die Gemeinde Trogen zu entrichten. Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ und B___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 in folgenden Punkten aufgehoben oder abgeändert: 1.1 Die geplante Pflästerung mit 12x16cm Bindersteinen ist auf den Kantonsstrassen und auf der Schäflistrasse (Parz. Nrn. 001-003) so anzuordnen, dass deren Fugen möglichst diagonal zur jeweiligen Fahrtrichtung der Motorfahrzeuge verlaufen. Auf dem Landsgemeindeplatz kann die Pflästerung wie geplant mit Fugen parallel zu den Hauptfassaden ausgeführt werden. 1.2 Auf Parzelle Nr. 003 ist derzeit auf eine Pflästerung zu verzichten, es sei denn, die Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer Vereinbarung zu oder werden in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zu deren Duldung verpflichtet. 1.3 Auf den fünf Liegenschaften, bei denen der Immissionsgrenzwert aktuell überschritten ist (Einspracheentscheid, S. 7), hat der Kanton als Strasseneigentümer die Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung der Kantonsstrassen zu vollenden. 1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Davon werden Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- auferlegt; diese haften dafür solidarisch. Bei der Vorinstanz wird im Umfang des Restbetrages auf die Erhebung verzichtet. 3. Den Beschwerdeführern wird eine ausgangsgemäss reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihnen je zur Hälfte von der Vorinstanz und der Gemeinde Trogen zu entrichten ist. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung dieses Urteils an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz sowie die Gemeinde Trogen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz Seite 30 versandt am: 14.08.17 Seite 31