1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 1. Mai 2015 des Departements Sicherheit und Justiz wird aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, C___ (Ehefrau des Beschwerdeführers, geb. XX.XX.1989) im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.