Da der Anwalt des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) für Seite 11 das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.