4.2 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 100.-- und der zuvor erhobene Kostenvorschuss dem Ausgang entsprechend neu zu verlegen. In Aufhebung auch der Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist die Vorinstanz ausgangsgemäss anzuweisen, auch für das Rekursverfahren auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten und dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.