Allerdings gilt nach SKOS, dass jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls dennoch selbst bezahlen müssen, sowie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen in der Bedarfsrechnung anzurechnen sind (vgl. C. Hänzi, Die Richtlinien der SKOS, Basel 2011, S. 376). Aus den Akten (Bedarfsrechnung Migrationsamt vom 16.12.2016) ergibt sich aufgrund einer dort angebrachten handschriftlichen Korrektur, dass die bereits erwähnte Prämienverbilligung von monatlich Fr. 271.-- (für den Beschwerdeführer) bereits in sein Nettoeinkommen von total Fr. 3'907.85 monatlich eingerechnet wurde.