Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe. Allerdings gilt nach SKOS, dass jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls dennoch selbst bezahlen müssen, sowie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen in der Bedarfsrechnung anzurechnen sind (vgl. C. Hänzi, Die Richtlinien der SKOS, Basel 2011, S. 376).