Seite 9 Bezüglich der Krankenkassenbeiträge ist festzuhalten, dass in der obligatorischen Krankenversicherung versicherte Personen, welche in bescheidenen Verhältnissen leben, von den Kantonen Beiträge zur Deckung ihrer Prämien erhalten. Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe.