Dass Art. 4 SHV unter bestimmten Voraussetzungen eine Integrationszulage von bis zu Fr. 200.-- vorsieht, muss im Fall des derzeit kinderlosen Ehepaares mangels Betreuungsaufgaben und der in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ausser Betracht fallen (vgl. auch C2 und C3 SKOS-Richtlinie). Nicht zu beanstanden sind die auf Fr. 990.-- veranschlagten Wohnkosten, denn der Beschwerdeführer ist derzeit vertraglich zur Bezahlung dieses Mietzinses verpflichtet; dass er gemäss Rechtsvertreter bereit wäre, in eine kleinere, auch für 2 Personen angemessene Wohnung umzuziehen, ändert nichts;