Liechtenstein (VOF) sieht in ihrer Richtlinie vor, dass für den Lebensunterhalt von zwei Personen zusätzlich ein Ergänzungsbedarf von Fr. 452.-- vorzusehen sei. Das Bundesgericht hat in 2C_685/2010 (vom 30.5.2011, E. 2.3.3) befunden, dass der Einbezug eines solchen Ergänzungsbedarfes bzw. die Anrechnung von situationsbedingten Leistungen einer besonderen Begründung bedarf. Der Begriff "Ergänzungsbedarf" ist den heute geltenden SKOS-Richtlinien fremd.