Da auch die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben ist und die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde insofern einzutreten. Weil hinsichtlich der Schweizer Botschaft den Vorinstanzen keine Weisungsbefugnisse zustanden und insofern auch kein Anfechtungsobjekt vorliegt, ist auf Antrag 3 nicht einzutreten.