Seite 5 umgekehrten Familiennachzug zu berufen (BGE 137 I 247). Aus seiner Beilage 1 ergibt sich freilich, dass der Sohn gemeinsam mit seiner (gemäss Scheidungsurteil vom XX.XX.2012) obhutsberechtigten Mutter D___ an ihrem Wohnsitz in Appenzell Schweizer Bürger geworden sind. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand die Vorinstanz ausdrücklich auf einer Begründung. Erwägungen