Ferner fehlten die nötigen Lohnausweise und stehe der Arbeitsvertrag im Widerspruch zum Arbeitsgesetz. Einzig in Bezug auf die Krankenkassenprämie sei die Vorinstanz zunächst vom damals aktuellen Versicherungsvertrag (mit einer Franchise von Fr. 1'000.--) ausgegangen, aber für das Jahr 2016 müsse für beide Ehegatten mit einer Prämienverbilligung gerechnet werden. Das DSJ kam zum Schluss, dass trotz dieser Korrektur bei den Krankenkassenprämien und dem noch nicht ausgewiesenen Zusatzverdienst kein genügendes Einkommen erzielt werde, um die Gefahr einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe ausschliessen zu können.