Die Erwerbsunkosten seien angesichts des beachtlichen Arbeitsweges und der zusätzlich für den Nebenverdienst anfallenden Auslagen nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Ergänzungsbedarfes stütze sich auf die geltenden Richtlinien der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz (VOF) und im Übrigen auf die Richtlinien der SKOS. Ergänzende Ausgaben von rund 15 Franken täglich für zwei Personen seien nicht überrissen. Die aktuell vom Ehemann ausgeübte Teilzeittätigkeit, welche später von der Ehefrau übernommen werden soll, sei durch den Arbeitsvertrag mit der G__