Der Nachweis, dass sie dauerhaft über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt verfügen, sei nicht erbracht, weil einem Einkommen von rund Fr. 3'907.85 ein monatlicher Mindestbedarf - unter Berücksichtigung geschuldeter Unterhaltszahlungen - von Fr. 5'133.45 gegenüberstehe; der Fehlbetrag von rund Fr. 1'225.-- sei als erheblich zu betrachten. Dabei wies das DSJ die Einwendungen bezüglich des Ergänzungsbedarfes und der Erwerbsunkosten als irrelevant ab. Die Erwerbsunkosten seien angesichts des beachtlichen Arbeitsweges und der zusätzlich für den Nebenverdienst anfallenden Auslagen nicht zu beanstanden.