In der Sache begründete das DSJ die Abweisung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent von den Voraussetzungen in Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für den Nachzug seiner Ehefrau insofern nicht erfülle, als er und seine Ehefrau voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen sein würden. Der Nachweis, dass sie dauerhaft über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt verfügen, sei nicht erbracht, weil einem Einkommen von rund Fr. 3'907.85 ein monatlicher Mindestbedarf - unter Berücksichtigung geschuldeter Unterhaltszahlungen - von Fr. 5'133.45 gegenüberstehe;