Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 28. Januar 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 15 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Familiennachzug Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz App. A.Rh. vom 1. Mai 2015 betr. Familiennachzug sei aufzuheben soweit die im Rahmen des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz gestellten Anträge abgewiesen wurden. 2. Der aufgrund der am XX.XX.2013 erfolgten Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau C___, geb. XX.XX.1989, beantragte Familiennachzug sei zu bewilligen – auch superprovisorisch sowie vorsorglich. 3. Die Schweizer Botschaft in der Türkei sei anzuweisen, das Visum für die Einreise von C___ unverzüglich zu erteilen – auch superprovisorisch sowie vorsorglich. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A___ (geb. 1981) war am 14. Juli 2003 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist, wo er nach seiner Heirat mit D___ 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhielt. Diese Ehe wurde am XX.XX.2012 geschieden, wobei sein Kind E___, geb. am XX.XX.2010, unter gemeinsame elterliche Sorge gestellt wurde; E___ wohnt bei der Kindsmutter und der Kinderunterhalt wurde auf Fr. 1'250.-- festgesetzt. Am XX.XX.2013 heiratet A___ C___, ebenfalls türkische Staatsangehörige (geb. XX.XX.1989). Am 4. September 2014 ersuchte A___ um Erteilung einer Bewilligung zum Nachzug seiner zweiten Ehefrau nach. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ab, primär mit der Begründung, dass A___ nicht über die finanziellen Mittel für den Familiennachzug verfüge und deshalb ein erhebliches Sozialhilferisiko bestehe. Das nebst dem Vollpensum bei der Firma F___ AG (45 Stunden pro Woche) von A___ zusätzlich beim G___ erzielte Erwerbseinkommen rechnete das Migrationsamt bei der Berechnung der Lebenshaltungs- kosten nicht an, weil damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden überschritten sei (Art. 12 Arbeitsgesetz, ArG, SR 812.11). Gegen diese Verfügung liessen Seite 2 Nebi und C___ Rekurs beim Departement Sicherheit und Justiz (fortan DSJ) erheben mit dem Antrag, es sei das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass A___ noch nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und dass mit der Nebenbeschäftigung, welche nach erfolgtem Nachzug dann seine Ehefrau übernehmen werde, auch künftig genügend Einkünfte vorhanden sein werden. Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 wies das DSJ den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das DSJ teilweise gut, wogegen es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. In der Sache begründete das DSJ die Abweisung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent von den Voraussetzungen in Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für den Nachzug seiner Ehefrau insofern nicht erfülle, als er und seine Ehefrau voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen sein würden. Der Nachweis, dass sie dauerhaft über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt verfügen, sei nicht erbracht, weil einem Einkommen von rund Fr. 3'907.85 ein monatlicher Mindest- bedarf - unter Berücksichtigung geschuldeter Unterhaltszahlungen - von Fr. 5'133.45 gegenüberstehe; der Fehlbetrag von rund Fr. 1'225.-- sei als erheblich zu betrachten. Dabei wies das DSJ die Einwendungen bezüglich des Ergänzungsbedarfes und der Erwerbsunkosten als irrelevant ab. Die Erwerbsunkosten seien angesichts des beachtlichen Arbeitsweges und der zusätzlich für den Nebenverdienst anfallenden Auslagen nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Ergänzungsbedarfes stütze sich auf die geltenden Richtlinien der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz (VOF) und im Übrigen auf die Richtlinien der SKOS. Ergänzende Ausgaben von rund 15 Franken täglich für zwei Personen seien nicht überrissen. Die aktuell vom Ehemann ausgeübte Teilzeittätigkeit, welche später von der Ehefrau übernommen werden soll, sei durch den Arbeitsvertrag mit der G___ nicht hinreichend gesichert, um von einem eigentlichen Zusatzeinkommen der Ehefrau sprechen zu können, denn dieser Vertrag sei der Ehefrau nur in Aussicht gestellt worden und dies genüge nicht, um von einem tatsächlich erzielten Einkommen sprechen zu können. Ferner fehlten die nötigen Lohnausweise und stehe der Arbeitsvertrag im Widerspruch zum Arbeitsgesetz. Einzig in Bezug auf die Krankenkassen- prämie sei die Vorinstanz zunächst vom damals aktuellen Versicherungsvertrag (mit einer Franchise von Fr. 1'000.--) ausgegangen, aber für das Jahr 2016 müsse für beide Ehegatten mit einer Prämienverbilligung gerechnet werden. Das DSJ kam zum Schluss, dass trotz dieser Korrektur bei den Krankenkassenprämien und dem noch nicht ausgewiesenen Zusatzverdienst kein genügendes Einkommen erzielt werde, um die Gefahr einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe ausschliessen zu können. Dass die Rekurrenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sei ein Beleg für die Gefahr einer solchen Abhängigkeit, denn solche Auslagen seien grundsätzlich über den Ergänzungsbedarf zu Seite 3 decken, dessen Notwendigkeit nun aber vom Rechtsvertreter des Rekurrenten in Frage gestellt werde. Unter diesen Umständen überwiege das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung gegenüber den privaten Interessen. Abschliessend wies das Departement darauf hin, dass der Rekurrent unter Beilage aktueller Lohnausweise der Arbeitgeber (F___ AG und G___) für die letzten 12 Monate und einem verbindlich auf C___ ab ihrer Einreise lautenden Arbeitsvertrag beim Migrationsamt ein neues Gesuch stellen könne, sofern er weiterhin schuldenfrei bleibe und keine Sozialhilfe in Anspruch nehme. B. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. In seiner Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Verweigerung des Familiennachzuges wegen angeblicher Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungs- verbot (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK); arme Verheiratete dürften gegenüber reichen Verheirateten nicht diskriminiert werden. Weil Art. 44 lit. c AuG auch Art. 8 EMRK verletze, dürfe diese Bestimmung infolge Völkerrechtswidrigkeit nicht angewendet werden. Zudem sei für C___ unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, habe sie doch das Recht, bis zu 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Vorliegend stehe gemäss Akten zwar nur eine 60%-Stelle mit einem Nettolohn von Fr. 22.35 pro Stunde in Aussicht, aber ausgehend von einer 40-Stunden-Woche (bzw. 176 Monatsstunden) sei ein Nettolohn von Fr. 2'333.35 anzurechnen. Ausgehend von der gesetzlichen Höchststundenzahl von 50 Stunden sei entsprechend mehr (Fr. 2‘916.70) anzurechnen. Dadurch sei eine Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen und der angefochtene Entscheid verletze auch Art. 44 lit. c AuG. Ferner dürften sich die unverhältnismässig hohen Kinderalimente für den fünfjährigen Sohn E___ (aus erster Ehe) von Fr. 1'050.-- (recte: Fr. 1'250.--) wegen der Neuverheiratung deutlich reduzieren. Nötigenfalls könnten auch die Wohnungskosten noch reduziert werden, denn eine Zweizimmerwohnung für zwei Eheleute müsse selbst bei Anwendung von Art. 44 lit. b AuG als genügend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Anwendung der VOF-Richtlinien und hält diesbezüglich insbesondere den Ergänzungsbedarf für zwei Personen von Fr. 452.-- als unangemessen, da es im Ermessen der Gesuchsteller liege, den Lebensstandard so tief zu halten, dass der Lohn ausreiche, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden. Er sei sowohl seit seiner Heirat mit seiner ersten Frau (2006) als auch nach seiner 2. Heirat ohne Sozialhilfe ausgekommen. Es dürfe ihm deshalb höchstens der betreibungsrechtliche Grundbedarf von Fr. 1'700.--, nicht jedoch ein Grundbedarf von Fr. 1'550.-- zuzüglich des zu hohen Ergänzungsbedarfes von Fr. 452.-- angerechnet werden. Ferner sei dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit dem G___ ein Netto-Stundenlohn von Fr. 22.35 wenigstens bis zur zulässigen Seite 4 Wochenstundenzahl von 50 bzw. für die mindestens 5 Stunden zusätzlich wöchentlich anzurechnen, woraus sich ein zusätzliches Monatseinkommen von Fr. 447.-- ergebe. Dass von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'636.85 ausgegangen werde, entspreche zwar den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen, aber der damit berücksichtigte Zeitraum sei zu kurz. Laut Scheidungsurteil vom XX.XX.2012 habe der Beschwerdeführer bereits 2012 ein Netto-Einkommen von Fr. 3‘991 erzielt, weshalb mittlerweile von deutlich über Fr. 4'000.-- ausgegangen werden müsse. Für die weiteren Einwände gegen die aufgerechneten Erwerbsunkosten von Fr. 250.-- und eine Rückerstattung von Quellensteuern wird auf die Akten verwiesen. Für den seit 15 Jahren in Westeuropa und seit 10 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer sei es - in Anbetracht auch seiner gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen fünfjährigen Sohn E___ - völlig unzumutbar, in der Südtürkei mit seiner neuen Ehefrau zu leben. Auf Aufforderung seitens der Gerichtsleitung hin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die mehrheitlich in den Vorakten befindlichen Beweismittel näher bezeichnen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. C. Die Vorinstanz liess in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen bestreiten, dass es im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gebe. Ferner hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten derzeit die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien; es sei Sache des Beschwerdeführers, in einem neuen Gesuch auf geänderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen und diese entsprechend zu belegen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wies der Einzelrichter des Obergerichts die eingangs erwähnten Begehren um vorsorgliche Bewilligung des Familiennachzuges und um vorsorgliche Anweisung der Botschaft in der Türkei, ein Visum für die Einreise von C___ zu erteilen, ab. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ferner bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Juli 2015 ab 4. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA B___. E. Mit seiner innert mehrfach erstreckter Frist eingereichten Replik vom 25. September 2015 verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung. Auf die Replik wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Vorerst sei lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Novum geltend machen lässt, sein Sohn sei mittlerweile Schweizer Bürger geworden, um sich dann auf die Rechtsprechung zum sog. Seite 5 umgekehrten Familiennachzug zu berufen (BGE 137 I 247). Aus seiner Beilage 1 ergibt sich freilich, dass der Sohn gemeinsam mit seiner (gemäss Scheidungsurteil vom XX.XX.2012) obhutsberechtigten Mutter D___ an ihrem Wohnsitz in Appenzell Schweizer Bürger geworden sind. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand die Vorinstanz ausdrücklich auf einer Begründung. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz zuständig ist. Da auch die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde insofern einzutreten. Weil hinsichtlich der Schweizer Botschaft den Vorinstanzen keine Weisungsbefugnisse zustanden und insofern auch kein Anfechtungsobjekt vorliegt, ist auf Antrag 3 nicht einzutreten. 2. Nach Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (a.), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (b.) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (c.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Anders als die Nachzugsbestimmungen für Ehegatten und Kinder von Schweizern/-innen sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 und 43 AuG) räumt Art. 44 AuG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AuG; BGE 137 I 284, E. 1.2 und 2.3.2). Dabei sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländer/-innen zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist dabei auch zu prüfen, ob Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen. 2.1 Das Obergericht kann solche Ermessensentscheide nur soweit überprüfen, als wie folgt qualifizierte Ermessensfehler gegeben sind: Vor Obergericht können im Beschwerde- Seite 6 verfahren grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Entscheide betreffend den Familiennachzug für Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG) haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung zum Gegenstand. Nach der Rechtsprechung kann indessen die Berufung auf Art. 8 EMRK ergeben, dass Art. 44 AuG als Anspruchsbewilligung zu interpretieren ist. Soweit in diesem Sinne ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (vgl. SHK-Seiler, 2. Aufl., N28 zu Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 BGG). Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen eine Ermessensprüfung nun durchwegs ausgeschlossen (vgl. SHK-Seiler, 2. Aufl., N 59 zu Art. 59 BGG). Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist (vgl. M. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 4. Aufl., N 2 zu Art. 83 BGG), bleibt vorliegend die Kognition des Obergerichts auf die Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle kann im Folgenden auf Rügen betreffend das den Vorinstanzen vorbehaltene Ermessen nicht eingetreten werden, sondern es kann die angefochtene Verweigerung des Familiennachzuges lediglich auf Ermessensmiss- brauch, auf Ermessensunter- oder -überschreitung sowie auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. 2.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Mietvertrag von 13.10.2013 über eine 4- Zimmerwohnung in H___, womit er unbestrittenermassen die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung erfüllt. 2.3 Strittig ist hingegen seit jeher die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Dabei muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den SKOS-Richtlinien aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, Seite 7 steht nachgezogenen Ehegatten gestützt auf Art. 46 AuG zu (Caroni, in: SHK zum AuG, Bern 2010, N 12-13 zu Art. 44). Ist ein eingereichter Arbeitsvertrag als Gefälligkeitsbescheinigung zu qualifizieren, darf dies nicht dazu führen, dass bei der nachzuziehenden Ehefrau jegliche Erwerbsmöglichkeit verneint wird; vielmehr ist dann ein mit gewisser Wahrscheinlichkeit realisierbarer tieferer Lohn einzusetzen (vgl. Entscheid Kantonsgericht BL 810 2012 26 vom 22.5.2013, E. 4.6.6). 2.4 Durch diverse Lohnausweise ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Textilarbeiter bei der F___ AG in den Jahren 2013 und 2014 einen Monatslohn von im Durchschnitt Fr. 3'636.85 erzielt hat. Soweit der dafür beweispflichtige Beschwerdeführer ein aktuell höheres Einkommen behaupten lässt, unterliess er es, dies mit aktuellen Lohnausweisen zu belegen. Deshalb ist unverändert vom vorgenannten Betrag auszugehen. Dass der Beschwerdeführer für sich per 2014 eine Prämienverbilligung von Fr. 3‘252.00 bzw. von monatlich Fr. 271.00 zugesprochen erhielt, ist durch Verfügung vom 8. September 2014 der Ausgleichskasse AR belegt. Daraus (Fr. 3'636.85 und 271.00) ergibt sich das von den Vorinstanzen zutreffend auf total Fr. 3'997.85 bezifferte Monatseinkommen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem undatierten Arbeitsvertrag mit der G___ für unregelmässige Einsätze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 17 Stunden und einem Stundenlohn von brutto Fr. 23.85 bzw. von netto 22.35 (abzüglich 6.25 % Sozialversicherungsabzüge gemäss Vertrag) noch ein Nebeneinkommen erzielen soll, ist nicht nachgewiesen, nachdem diesbezüglich keine Lohnausweise vorliegen und damit ohnehin die Wochenstundenzahl von maximal 50 Stunden nach Arbeitsgesetz überschritten wäre. Weil der Beschwerdeführer die vertraglich auf mindestens 17 Wochenstunden festgelegte Arbeitszeit nicht einseitig auf das maximal neben dem Haupterwerb noch zulässige Mass von 5 Stunden reduzieren kann, wie er beschwerdeweise geltend machen lässt, kann ihm derzeit unter diesen Umständen kein Nebeneinkommen angerechnet werden. Davon ist nicht zuletzt auch deshalb auszugehen, weil er diesen Nebenerwerb ohnehin an seine Ehefrau abzutreten gedenkt, sobald diese eingereist ist. Deshalb stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Ehefrau diese Erwerbstätigkeit anzurechnen ist. Die G___ hat diesbezüglich mit Schreiben vom 23.12.2014 bestätigt, dass die Ehefrau sofort nach ihrer Ankunft anstelle ihres Ehemannes im Restaurant mit einem Pensum von 60% werde arbeiten können. In der Beschwerde (Ziff. 3) wird geltend gemacht, ausgehend von einer 40 Stundenwoche bzw. 174 Stunden pro Monat könne die nachzuziehende Ehefrau dann mit dem oben erwähnten Netto- Stundenlohn von Fr. 22.35 bei einem 60%-Pensum einen Monatslohn von Fr. 2‘333.35 erzielen. Da C___ im Unterschied zu ihrem Ehegatten bei ihrer Einreise noch über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen wird, muss davon ausgegangen werden, dass sie im besagten Seite 8 Restaurant weder stunden- noch ansatzmässig den Lohn gemäss dem ohnehin auf ihren Ehemann lautenden Arbeitsvertrag wird erzielen können, zumal der Arbeitgeber in seinem Schreiben insofern keinerlei Zusicherung macht. Unter diesen Umständen muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die nachzuziehende Ehefrau in einem geringeren Teilzeitpensum oder/und zu einem geringeren Stundenansatz vorerst nur ein Monatseinkommen von etwa Fr. 1'000 wird realisieren können, zumal auch eine einschlägige berufliche Ausbildung weder behauptet noch dargetan ist. 2.5 In ihrer Bedarfsrechnung gingen die Vorinstanzen von einem nicht zu beanstandenden Grundbedarf von Fr. 1'550.-- gemäss der aktuellen SKOS-Richtlinie aus, welche in Art. 3 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) ausdrücklich als verbindlich erklärt wurde (vgl. B.2.2. der diesbezüglich seit 2013 unverändert geltenden SKOS- Richtlinie, Ausgabe 2016). Umstritten ist, ob die Vorinstanzen gestützt auf die insofern von der SKOS-Richtlinie abweichenden VOF-Richtlinie einen Ergänzungsbedarf aufrechnen durften: Die Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF) sieht in ihrer Richtlinie vor, dass für den Lebensunterhalt von zwei Personen zusätzlich ein Ergänzungsbedarf von Fr. 452.-- vorzusehen sei. Das Bundesgericht hat in 2C_685/2010 (vom 30.5.2011, E. 2.3.3) befunden, dass der Einbezug eines solchen Ergänzungsbedarfes bzw. die Anrechnung von situationsbedingten Leistungen einer besonderen Begründung bedarf. Der Begriff "Ergänzungsbedarf" ist den heute geltenden SKOS-Richtlinien fremd. Nachdem das kantonale Sozialhilferecht auf die SKOS-Richtlinien abstellt, rechtfertigt sich nicht, den Lebensunterhalt - im Sinne einer prophylaktischen Sicherheitsmarge - mit erheblich höheren Ansätzen zu berechnen, als dies bei der Ausrichtung der Sozialhilfe nach den kantonal effektiv massgebenden SKOS- Richtlinien getan wird. Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Fürsorgeabhängigkeit genügt noch nicht, um den Familiennachzug zu verweigern (VG ZH VB.2012.00600, vom 22.5.2013, E. 2.4 m. H. auf BGer a.a.O.). In Ermangelung einer sachlichen Begründung ist deshalb vorliegend auf die Anrechnung des Ergänzungsbedarfes von Fr. 452.-- zu verzichten. Dass Art. 4 SHV unter bestimmten Voraussetzungen eine Integrationszulage von bis zu Fr. 200.-- vorsieht, muss im Fall des derzeit kinderlosen Ehepaares mangels Betreuungsaufgaben und der in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ausser Betracht fallen (vgl. auch C2 und C3 SKOS-Richtlinie). Nicht zu beanstanden sind die auf Fr. 990.-- veranschlagten Wohnkosten, denn der Beschwerdeführer ist derzeit vertraglich zur Bezahlung dieses Mietzinses verpflichtet; dass er gemäss Rechtsvertreter bereit wäre, in eine kleinere, auch für 2 Personen angemessene Wohnung umzuziehen, ändert nichts; dass ihm eine kleinere Wohnung effektiv in Aussicht steht, ist nämlich weder behauptet noch dargetan. Seite 9 Bezüglich der Krankenkassenbeiträge ist festzuhalten, dass in der obligatorischen Krankenversicherung versicherte Personen, welche in bescheidenen Verhältnissen leben, von den Kantonen Beiträge zur Deckung ihrer Prämien erhalten. Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe. Allerdings gilt nach SKOS, dass jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls dennoch selbst bezahlen müssen, sowie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen in der Bedarfsrechnung anzurechnen sind (vgl. C. Hänzi, Die Richtlinien der SKOS, Basel 2011, S. 376). Aus den Akten (Bedarfsrechnung Migrationsamt vom 16.12.2016) ergibt sich aufgrund einer dort angebrachten handschriftlichen Korrektur, dass die bereits erwähnte Prämienverbilligung von monatlich Fr. 271.-- (für den Beschwerdeführer) bereits in sein Nettoeinkommen von total Fr. 3'907.85 monatlich eingerechnet wurde. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Prämien von monatlich Fr. 474.80 (für beide Ehegatten, bei je Fr. 1'000 Jahresfranchise) und zusätzlich diese Jahresfranchise (für beide) von monatlich total Fr. 165.65 in der Bedarfsrechnung mit einem Total von Fr. 641.45 enthalten sind. Dabei ist nun einzig noch die Prämienverbilligung für die Ehefrau von Fr. 271.-- aufzurechnen (für die Ehegatten kann je von derselben Richtprämie ausgegangen werden). Somit reduziert sich der in der Bedarfsrechnung für das Ehepaar Nebi und C___ anzurechnende Restbetrag auf Fr. 370.45 (ein Abzug der Prämienverbilligung für den Ehemann verbietet sich, da ihm die Fr. 271.-- bereits einkommensseitig aufgerechnet worden sind). Die Alimente von Fr. 1'250.-- werden vom Beschwerdeführer als (zu) hoch gerügt. Da dieser Betrag aber unangefochten und somit rechtskräftig so vom Zivilrichter festgelegt wurde, ist dieser auch vollumfänglich in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls wäre es Sache des Beschwerdeführers, auf Abänderung respektive Herabsetzung dieses Urteils zu klagen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64). Nach dieser Rechtsprechung gehen die Unterhaltsansprüche der Kinder denjenigen der Ehegatten des Unterhaltspflichtigen jedenfalls vor; dies gilt auch für die Unterhaltsansprüche der Kinder aus einer ersten Ehe gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Beschwerdeführerin als zweite Ehefrau. Dasselbe wird sich nach dem Inkrafttreten des revidierten Art. 276a ZGB für unmündige Kinder ergeben. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 24.2.2015 der kantonalen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2014 Berufsunkosten von insgesamt Fr. 10'430.-- geltend gemacht hat, ist die Aufrechnung von pauschal lediglich Fr. 250.-- monatlich keinesfalls zu beanstanden. 3. Zieht man die oben berichtigten Bedarfsposten zusammen (Fr. 1'550.--, 990.--, 370.45, 1'250.--, 250.--), so ergibt sich ein Bedarf von total Fr. 4'410.45. Dem stehen - ab dem Seite 10 Zuzug der Ehefrau - die dem Beschwerdeführer dann noch anrechenbaren Einkünfte von Fr. 3'907.85 (inkl. seiner Prämienverbilligung von Fr. 271.--) sowie das von der Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbare Einkommen von rund Fr. 1'000.-- gegenüber. Mit Einkünften von total rund Fr. 4'900.-- steht fest, dass kein von der Sozialhilfe zu deckendes Manko zu erwarten ist. Deshalb erweist sich die Beschwerde als begründet und diese ist im Ergebnis gutzuheissen. Ob die Beschwerde allenfalls auch aus den anderen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen gutzuheissen wäre, kann offen bleiben. Der Rekursentscheid des DSJ vom 1. Mai 2015 ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, C___ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 4.1 Da der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt, soweit auf seine Begehren eingetreten werden kann, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Insofern ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2015 einzelrichterlich für das Beschwerdeverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. 4.2 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 100.-- und der zuvor erhobene Kostenvorschuss dem Ausgang entsprechend neu zu verlegen. In Aufhebung auch der Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist die Vorinstanz ausgangsgemäss anzuweisen, auch für das Rekursverfahren auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten und dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- vollumfänglich zurückzuerstatten. 5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Dem Entschädigungsbegehren des obsiegenden Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen, wogegen dieses für das vom Einzelrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesene Begehren um vorsorgliche Massnahmen ausgangsgemäss abzuweisen ist. Die Parteientschädigung geht zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Da der Anwalt des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) für Seite 11 das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. 5.1 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch über die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz noch verweigerte Parteientschädigung dem Ausgang entsprechend neu zu befinden. In Aufhebung auch der Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die im Rekursverfahren erst ab dem 27. April 2015 einsetzende anwaltliche Vertretung eine darauf beschränkte Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer je inbegriffen). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 1. Mai 2015 des Departements Sicherheit und Justiz wird aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, C___ (Ehefrau des Beschwerdeführers, geb. XX.XX.1989) im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Beschwerdeverfahren und für die teilweise Vertretung im Rekursverfahren von Fr. 500.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer je inbegriffen). 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Amt für Inneres/Abteilung Migration sowie das Bundesamt für Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Toni Bienz versandt am: 20.10.16 Seite 13