3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter B___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 3'572.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.