6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchdringt, ist ihr Entschädigungsbegehren abzuweisen. Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihr Rechtsvertreter RA B___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 3'572.30 zu entschädigen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen); unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.