Für das mit einem doppelten Schriftenwechsel und einer ergänzenden Eingabe doch recht aufwendige Verfahren erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.