5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen eine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Für das mit einem doppelten Schriftenwechsel und einer ergänzenden Eingabe doch recht aufwendige Verfahren erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- als angemessen.