O., N 20/21 zu §14) von der Aufsichtsbehörde nicht "ratgebend begleitet" werden kann, um ihm seine Ermessensentscheide abzunehmen, und weil die Aufsichtsbehörde diesem nur in Ausnahmefällen Weisungen erteilen soll (BSK- ZGB II, Karer/Vogt/Leu, N27 zu Art. 595), so muss dasselbe erst recht auch für den (nichtamtlichen, sondern bloss behördlich eingesetzten) Erbenvertreter gelten. Mit dem konkreten, von der Beschwerdeführerin zur behördlichen Genehmigung beantragten Arbeitskatalog wird überdies verkannt, dass der Entscheid über materiell-zivilrechtliche Fragen ohnehin dem Zivilrichter vorbehalten ist (BK-Wolf, N 169 zu Art. 602;