Da schon der vom Erbenvertreter klar zu unterscheidende amtliche Liquidator (vgl. Druey, a.a.O., N 20/21 zu §14) von der Aufsichtsbehörde nicht "ratgebend begleitet" werden kann, um ihm seine Ermessensentscheide abzunehmen, und weil die Aufsichtsbehörde diesem nur in Ausnahmefällen Weisungen erteilen soll (BSK- ZGB II, Karer/Vogt/Leu, N27 zu Art. 595), so muss dasselbe erst recht auch für den (nichtamtlichen, sondern bloss behördlich eingesetzten) Erbenvertreter gelten.