der Erbenvertreter verfügt nicht zuletzt deshalb innerhalb dieser Grenzen über ein weites Ermessen (vgl. BK-Wolf, N169 zu Art. 602). Daher kann es nicht angehen, zur Überbrückung der vorliegend seitens der Beschwerdeführerin fehlenden Unbefangenheit und der ihrerseits nicht nachgewiesenen Fachkompetenz die Aufsichtsbehörde auf diese Weise im Voraus in die häufig situativ erforderlichen Entscheidfindungen des Erbenvertreters einbinden zu wollen. Da schon der vom Erbenvertreter klar zu unterscheidende amtliche Liquidator (vgl. Druey, a.a.