Wie oben dargetan, handelt es sich bei der Erbenvertretung nämlich nicht um ein staatliches Amt, sondern um ein privatrechtliches Institut sui generis. Adressat des Rechenschaftsberichts des Erbenvertreters ist deshalb nicht die Behörde, sondern dies sind die Erben. Die behördliche Aufsicht beschränkt sich denn auch auf die formelle Korrektheit und Vertretbarkeit der vom Erbenvertreter angeordneten Massnahmen (vgl. Praxiskommentar Erbrecht, Th. Weibel, N 78 zu Art.602); der Erbenvertreter verfügt nicht zuletzt deshalb innerhalb dieser Grenzen über ein weites Ermessen (vgl. BK-Wolf, N169 zu Art. 602).