3.2 Daran kann auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre beabsichtigten Handlungen mehr oder weniger detailliert aufzählt und sich diese von der Behörde im Voraus genehmigen lassen möchte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein Erbenvertreter persönlich unbefangen und fachlich in der Lage sein muss, von sich aus das für die Verwaltung des Nachlasses notwendig Scheinende in die Wege zu leiten und sich deshalb nicht durch die Aufsichtsbehörde im Voraus alles genehmigen lassen kann. Wie oben dargetan, handelt es sich bei der Erbenvertretung nämlich nicht um ein staatliches Amt, sondern um ein privatrechtliches Institut sui generis.