Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nur gegen Auslagenersatz (insbesondere aus diesem Konto) mit einer Vollmacht ausgestattet zur Grundstücksübertragung nach Spanien zu reisen bereit ist, ergibt sich aus ihrem (modifizierten) Antrag und der damit ausdrücklich zur Genehmigung beantragten Honorarvereinbarung. Es fehlt somit nach wie vor an einer vorbehaltlosen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur beantragten Einsetzung ihrer Schwester als Spezialerbenvertreterin mit Anspruch auf Auslagenersatz zulasten des Nachlasses.