3.1 Soweit die Beschwerdeführerin (in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2015) in der Duplik (S. 2) ein Einvernehmen hinsichtlich ihrer Einsetzung als "formelle" Erbenvertreterin mit ihrer Schwester D___ zu erkennen glaubt, kann auch dem nicht gefolgt werden: D___ wendet sich in ihrer Duplik ausdrücklich gegen eine Vollmacht, welche (antragsgemäss) auch die Auflösung des Bankkontos in Spanien mit umfassen würde.