denn der Erbenvertreter befindet sich dann regelmässig in einem objektiven Interessenkonflikt. Dass die Beschwerdegegnerin sich wiederholt gegen die Einsetzung ihrer Schwester nicht nur als General-, sondern auch als Spezialerbenvertreterin ausgesprochen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus ihren in der Duplik gestellten Anträgen: Gemäss ihrem Hauptantrag (Ziff. 1) sei die Beschwerde abzuweisen; also soll die Beschwerdeführerin nicht antragsgemäss selber als Spezialerbenvertreterin eingesetzt werden. Dass die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 subeventualiter beantragt (für den Fall, dass doch A__