Seite 15 Antrag entsprechend selber als Spezialerbenvertreterin eingesetzt werden könnte. Letzteres wäre zu verneinen, wenn es darauf ankäme: Vorliegend ist aktenkundig und eigentlich unbestritten, dass zwischen den beiden Miterbinnen seit Jahren ein gegenseitiges Misstrauen besteht. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung kann ein Miterbe schon dann nicht als Erbenvertreter eingesetzt werden, wenn sich die übrigen Erben dagegen aussprechen; denn der Erbenvertreter befindet sich dann regelmässig in einem objektiven Interessenkonflikt.