2.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die beantragte Einsetzung eines Spezialerbenvertreters zur Verschreibung der Liegenschaft und zur Auflösung des Bankkontos sich für diesen beschränkten Aufgabenbereich weder als geeignet noch notwendig erweist. In diesem Hauptpunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und diese ist deshalb abzuweisen.