Die beantragte Auflösung dieses Bankkontos erweist sich unter diesen Umständen ohnehin nicht als blosse Verwaltungshandlung, sondern ebenfalls als Teilungsakt, welcher nicht in den Kompetenzbereich eines Erbenvertreters, sondern in die Zuständigkeit des Teilungsrichters fällt. Die beantragte Auflösung dieses Bankkontos ist deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin - weder für die Fortsetzung noch die Erledigung des vor dem Kreisgericht hängigen Teilungsstreites notwendig; auch insofern kann keine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft festgestellt werden.