wert der Liegenschaft in Denia berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass sie sich nur auf das Ergebnis der internen Steigerung berufen kann, wenn sie die vom Kreisgericht dafür aufgestellten Steigerungsbedingungen für und gegen sich akzeptiert. Die beantragte Auflösung dieses Bankkontos erweist sich unter diesen Umständen ohnehin nicht als blosse Verwaltungshandlung, sondern ebenfalls als Teilungsakt, welcher nicht in den Kompetenzbereich eines Erbenvertreters, sondern in die Zuständigkeit des Teilungsrichters fällt.