Dass die Beschwerdeführerin mit der Auflösung dieses Kontos sich sinngemäss alle ihre Aufwendungen, die sie in Zusammenhang mit der Liegenschaft in Spanien bislang getätigt hat (bzw. getätigt haben will), vorweg entschädigen lassen möchte (vgl. auch Kreisgericht, Schreiben vom 28.2.2013), ist mit den vom Kreisgericht im Voraus bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen nicht zu vereinbaren. Demnach soll über die Anerkennung und Abrechnung dieser Nachlassschulden erst im Teilungsurteil entschieden werden, wobei dann dort wohl auch der Einwand der Beschwerdegegnerin zu hören sein wird, diese Aufwendungen seien schon im tiefen Anrechnungs-