2) erwähnten Ausführungen des spanischen Notariats vom 13.10.2011 nichts ändern. Demnach mag sein, dass ein ausländischer Gerichtsentscheid die in Spanien zu leistenden Unterschriften der beiden Erbinnen nicht zu ersetzen vermag. Das ändert aber nichts daran, dass das schweizerische Teilungsurteil als vorab notwendige, wenn auch nicht allein hinreichende Bedingungen die beantragte Eigentumsübertragung der