Die beantragte Einsetzung eines Spezialerbenvertreters ist deshalb im jetzigen Stadium des Verfahrens weder geeignet noch notwendig, um den hängigen Teilungsprozess fortzusetzen oder diesen mittels Urteil zu beenden. Erst wenn das Teilungsurteil dereinst rechtskräftig vorliegt, sind die Erbinnen ermächtigt, in Spanien die Übertragung der Liegenschaft von den Erblassern auf die Ersteigerin (A___) zu erwirken. Daran können die von der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 3, Ziff. 2) erwähnten Ausführungen des spanischen Notariats vom 13.10.2011 nichts ändern.