ist nicht als blosse Verwaltungshandlung, sondern als Vollzug eines (vom Teilungsrichter noch gar nicht rechtskräftig angeordneten) Teilungsvorschlages zu qualifizieren; eine solche Vorkehr gehört nicht zu den Aufgaben eines Erbenvertreters (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, N 74 zu Art. 602 m.w.H.). Die beantragte Einsetzung eines Spezialerbenvertreters ist deshalb im jetzigen Stadium des Verfahrens weder geeignet noch notwendig, um den hängigen Teilungsprozess fortzusetzen oder diesen mittels Urteil zu beenden.