schweizerischen Recht) deshalb dann erst im Urteil des Teilungsgerichts angeordnet werden könne. Diese Ausführungen des erbrechtlich für die Zuweisung der Liegenschaft in Spanien in der Schweiz zuständigen Teilungsgerichts sind nachvollziehbar und legen überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin derzeit mangels Teilungsvereinbarung und Teilungsurteil gar nicht berechtigt ist, sich die Nachlassliegenschaft in Spanien - wie vorliegend beantragt - auf ihren Namen übertragen zu lassen. Daran könnte derzeit auch die Einsetzung eines Erbenvertreters nichts ändern, denn die ihm antragsgemäss aufzutragende Verschreibung der Liegenschaft in Spanien auf die Ersteigerin (Beschwerdeführerin)