Gemäss Schreiben des Kreisgerichts vom 28. Februar 2013 (S. 2) stellte sie abweichend zu den Steigerungsbedingungen nachträglich eine Reihe von Forderungen auf, welche nicht erst im Teilungsurteil, sondern vorgängig der Verschreibung der Liegenschaft in Spanien zu ihren Gunsten zu begleichen seien. Weil sich in der Folge keine Einigung auf eine Teilungsvereinbarung erzielen liess, ist es zu der von der Beschwerdeführerin in der Replik (auf S. 4) erwähnten partiellen Teilung gar nicht gekommen und die Gerichtsleitung des Kreisgerichts kam folgerichtig in den genannten Schreiben zum Schluss, dass die Eigentumsübertragung auf die Ersteigerin (nach dem dafür massgebenden