Kreisgericht mitteilte, dass sie mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sei. Gemäss Schreiben des Kreisgerichts vom 28. Februar 2013 (S. 2) stellte sie abweichend zu den Steigerungsbedingungen nachträglich eine Reihe von Forderungen auf, welche nicht erst im Teilungsurteil, sondern vorgängig der Verschreibung der Liegenschaft in Spanien zu ihren Gunsten zu begleichen seien.