Seite 13 18.3.2013). Das Grundstück ist in Spanien derzeit immer noch auf die Erblasser E___ und F___ eingetragen. Im Nachgang zu dieser internen Steigerung hat das Kreisgericht deshalb auf der Grundlage dieses Anrechnungswertes und seiner Steigerungsbedingungen den Erbinnen eine Teilungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt, welche die Erbinnen unmittelbar ermächtigt hätte, in Spanien die Verschreibung der Liegenschaft auf die Ersteigerin (A___) zu veranlassen. In der Folge hat indessen einzig D___ die Vereinbarung vom 17. April 2012 unterschrieben, wogegen A___ mit Schreiben 28. April 2012 dem