Im Folgenden ist deshalb einzig zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine auf die Liegenschaft in Denia und das Konto in Spanien beschränkte Erbenvertretung gegeben sind. Dass die Beschwerdegegnerin als Miterbin der Einsetzung einer solchen Spezialerbenvertretung jedenfalls in der Person ihrer Schwester A___ opponiert, vermöchte bei gegebenen materiellen Voraussetzungen indessen die Einsetzung einer Erbenvertretung als solche grundsätzlich noch nicht zu hindern (vgl. BK- Wolf, N 144 zu Art. 602).