Die Schwester der Beschwerdeführerin wendet sich als Mitglied der zweiköpfigen Erbengemeinschaft (nicht nur, aber ausdrücklich auch) gegen die Einsetzung einer Generalerbenvertretung. Da die Bestellung einer Erbenvertretung nicht von Amtes wegen erfolgen kann, sondern formell das Begehren eines Erben voraussetzt, kann vorliegend dem Umfang der genannten Anträge entsprechend höchstens die Einsetzung einer Spezialerbenvertretung in Frage kommen. Im Folgenden ist deshalb einzig zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine auf die Liegenschaft in Denia und das Konto in Spanien beschränkte Erbenvertretung gegeben sind.