Daraus erhellt e contrario, dass jedenfalls keine auf die Nachlassverwaltung allgemein abzielende Generalerbenvertretung beantragt ist, denn insbesondere die beiden in der Schweiz liegenden Nachlassliegenschaften (in Cunter/GR und Caslano/TI) sind gemäss modifiziertem Antrag nicht in die Erbenvertretung einzubeziehen. Die Schwester der Beschwerdeführerin wendet sich als Mitglied der zweiköpfigen Erbengemeinschaft (nicht nur, aber ausdrücklich auch) gegen die Einsetzung einer Generalerbenvertretung.