In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich geltend machen, es gehe hier nicht um ein Verwalten, sondern es gehe um die Überschreibung der Liegenschaft in Denia, wozu nach spanischem Recht einige Vorarbeiten und Vorkenntnisse notwendig seien (S. 7, Ziff. 11 a.E.). Daraus erhellt e contrario, dass jedenfalls keine auf die Nachlassverwaltung allgemein abzielende Generalerbenvertretung beantragt ist, denn insbesondere die beiden in der Schweiz liegenden Nachlassliegenschaften (in Cunter/GR und Caslano/TI) sind gemäss modifiziertem Antrag nicht in die Erbenvertretung einzubeziehen.