Die Kosten der Erbenvertretung sind durch den Nachlass insgesamt, das heisst, durch alle Erben gemeinsam und nicht durch den Gesuchsteller zu tragen (BK- Wolf, N 181 zu Art. 602). Die Miterben haften dafür mit dem Nachlass und subsidiär mit Seite 12 dem eigenen Vermögen. Streitigkeiten zwischen dem Erbenvertreter und den Erben über die Entschädigung gehören deshalb nicht vor die Aufsichtsbehörde, sondern als zivilrechtliche Forderung vor den ordentlichen Zivilrichter (J. Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. ZH 2004, S. 174).