Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Dies schliesst im dem Erbenvertreter übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Adressat der Honorarnote und des Rechenschaftsberichts des Erbenvertreters ist nicht die Behörde, sondern dies sind grundsätzlich die Erben (J.N. Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., N47 zu §14). Die Kosten der Erbenvertretung sind durch den Nachlass insgesamt, das heisst, durch alle Erben gemeinsam und nicht durch den Gesuchsteller zu tragen (BK- Wolf, N 181 zu Art. 602).