Der Vollzug eines Erbteilungsvorschlages ist wie die Erbteilung selbst nicht mehr Aufgabe des Erbenvertreters (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar, N 74 zu Art. 602). Nach Lehre und Rechtsprechung bekleidet der Erbenvertreter eine privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt, wobei von einem privatrechtlichen Institut sui generis ausgegangen wird (Urteil Bger 5A_813/2014 vom 24.11.2014, E. 3, auch zum Folgenden). Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann.