vgl. analog jetzt auch Urteil Bger 5A_895/2016, vom 12.4.2017). Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerbenvertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen, wie z.B. dem Verkauf eines bedeutenden Nachlassaktivums, betrauen (als Spezialerbenvertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil BGer 5D_133/2010 vom 12.1.2011, E. 5.2.2; BK-Wolf, N 162 zu Art. 602). Der Vollzug eines Erbteilungsvorschlages ist wie die Erbteilung selbst nicht mehr Aufgabe des Erbenvertreters (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar, N 74 zu Art. 602).