Denkbar ist auch, einen Miterben zum Erbenvertreter zu bestimmen, was namentlich bei kleinen Nachlässen im Interesse der Begrenzung der Kosten angezeigt sein kann. Sprechen sich die übrigen Erben dagegen aus, so hat die Behörde indessen von der Ernennung eines Miterben abzusehen, denn dieser befindet sich als Erbenvertreter regelmässig in einem (objektiven) Interessenkonflikt (BK-Wolf, N150 zu Art. 602; vgl. analog jetzt auch Urteil Bger 5A_895/2016, vom 12.4.2017).