Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht (BSK ZGB II, Schaufelberger/Keller Lüscher, N 46 zu Art. 602). Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden. Denkbar ist auch, einen Miterben zum Erbenvertreter zu bestimmen, was namentlich bei kleinen Nachlässen im Interesse der Begrenzung der Kosten angezeigt sein kann.